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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG München, 18.11.2009 - 1 HK O 3775/09

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Berufungsentscheidung OLG München, 18.03.2010 - 29 U 5513/09 - Juris

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG München hat entschieden, dass eine separate Honorarvereinbarung für eine Liegenschaftsbewertung im Rahmen einer Kreditvermittlung gegen das Verbot erfolgsunabhängiger Vermittlervergütung (§ 655e BGB) verstößt, wenn sie als Umgehungstatbestand zu werten ist. Die Preisangabenverordnung (PAngVO) ist anwendbar, und die Honorarberechnung nach HOAI ohne tatsächliche Fremdkosten ist unzulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Kreditvermittler bietet einem Verbraucher eine unentgeltliche Kreditvermittlung für eine Baufinanzierung an. Parallel schließt er mit dem Verbraucher einen gesonderten, entgeltlichen Vertrag über die Bewertung einer Liegenschaft ab, wobei das Honorar nach HOAI berechnet wird – unabhängig vom Erfolg der Kreditvermittlung. Der Verbraucher (oder eine Verbraucherschutzorganisation) klagt gegen diese Praxis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG München urteilte, dass:

  • Die §§ 655a ff. BGB (Kreditvermittlungsrecht) auf solche Konstellationen anwendbar sind.
  • Die Trennung von Kreditvermittlungs- und Bewertungsvertrag eine unzulässige Umgehung des Verbots erfolgsunabhängiger Vergütung (§ 655e BGB) darstellt.
  • Das Honorar für die Liegenschaftsbewertung keine Auslagen des Vermittlers sind, wenn dieser das Gutachten selbst erstellt.
  • Die Preisangabenverordnung (PAngVO) anwendbar ist, da die Bewertung eine unmittelbar angebotene Leistung für die Kreditvermittlung darstellt.
  • Die Honorarberechnung nach HOAI in diesem Fall gegen § 4 Nr. 11 PAngVO verstößt, da keine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 Nr. 3 PAngVO vorliegt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Umgehungsverbot (§ 655e BGB): Die getrennten Verträge dienen dazu, das gesetzliche Verbot einer erfolgsunabhängigen Vergütung für Kreditvermittler zu unterlaufen.
  • Keine Auslagen: Das Gutachten wird vom Vermittler selbst erstellt, nicht von einem externen Sachverständigen – daher handelt es sich um eine eigene Leistung, nicht um Fremdkosten.
  • PAngVO-Verstoß: Da die Bewertung für die Kreditvermittlung erforderlich ist, muss das Honorar transparent und nicht nach HOAI (die für Architekten/Ingenieure gilt) berechnet werden. Die HOAI-Berechnung ohne tatsächliche Fremdleistung ist irreführend.

Rechtliche Folge: Die Honorarvereinbarung ist unwirksam, und der Vermittler darf das Entgelt nicht verlangen.

KI INHALT
Kreditvermittlungsvertrag mit gesonderter Liegenschaftsbewertung unterfällt §§ 655a ff. BGB; Trennung beider Verträge umgeht § 655e BGB, Honorar für selbst erstellte Gutachten ist keine Auslage, Preisangabenverordnung anwendbar, Verstoß bei HOAI-basiertem Honorar ohne Ausnahmenfall.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Unentgeltliche Kreditvermittlung
Verknüpfung mit einem kostenpflichtigen Vertrag über Immobilienbewertung
NORM
§ 655 a BGB
§ 655 e BGB
§ 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV
§ 34 Abs. 1 AIHonO
§ 4 Nr. 11 UWG
REDAKTION
GERICHT
LG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
18.11.2009
AKTENZEICHEN
1 HK O 3775/09
1 HKO 3775/09
ECLI
ECLI:DE:LGMUEN2:2009:1118.1HKO3775.09.0A
LIEFERUNG
11.03.2014
ÄNDERUNG
05.06.2020