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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Erfurt, 16.05.2013 - 1 HK O 76/13

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Landgericht Erfurt entscheidet, dass ein Gewerbetreibender, der Versicherungsschutz aus Gruppenversicherungsverträgen vermittelt, eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO benötigt, da dies dem Verbraucherschutz dient und keine Ausnahme für Gruppenversicherungen besteht.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Gewerbetreibender vermittelt Versicherungsschutz aus Gruppenversicherungsverträgen, die ein Dritter mit Versicherern abgeschlossen hat. Die Frage ist, ob er dafür eine Erlaubnis nach § 34d GewO (Gewerbeordnung) benötigt.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das LG Erfurt bestätigt, dass der Gewerbetreibende erlaubnispflichtig ist. Die Vermittlung von Gruppenversicherungen unterfällt ebenfalls der Regelung des § 34d GewO.

c) Begründung des Gerichts:

  • Definition Versicherungsvermittler: Wer für andere (ohne selbst VN oder Versicherer zu sein) Versicherungsschutz beschafft, ist Vermittler.
  • Keine Ausnahme für Gruppenversicherungen: Auch wenn der Endkunde einer Gruppenversicherung beitritt, handelt es sich um eine Vermittlungstätigkeit, die der Erlaubnispflicht unterliegt.
  • Verbraucherschutz: Der Gesetzgeber will mit § 34d GewO Verbraucher schützen – unabhängig davon, ob Einzel- oder Gruppenverträge vermittelt werden. Für den Verbraucher macht es keinen Unterschied, ob er einen Einzelvertrag oder einen Anteil an einer Gruppenversicherung erhält.

Relevante Rechtsgrundlage: § 34d GewO (Erlaubnispflicht für Versicherungsvermittler).

KI INHALT
Versicherungsvermittler benötigen eine Gewerbeerlaubnis nach § 34d GewO, auch bei Gruppenversicherungen, da Verbraucherschutz Vorrang hat und keine Unterschiede zwischen Einzel- und Gruppenverträgen bestehen.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Versicherungsvermittlung
Begriff
Abgrenzung Versicherungsvermittlung / Verschaffung von Versicherungsschutz
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 34 d GewO
§ 8 Abs. 1 UWG
§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
§ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG
§ 4 Nr. 11 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Erfurt
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.05.2013
AKTENZEICHEN
1 HK O 76/13
ECLI
LIEFERUNG
31.03.2014
ÄNDERUNG
18.08.2026 17:34:37