VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG Landshut, 24.04.2013 - 1 HKO 3168/12 -; der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen; es handele sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung; auch weiche der Senat weder von höchst- noch von obergerichtlicher
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