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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LSG Baden-Württemberg, 07.05.2014 - L 5 KR 5602/11 – MLP 32 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

rkr.; Vorinstanz SG Mannheim, 18.11.2011 - S 4 KR 3987/09 -; nachfolgend BSG, 11.08.2015 - B 12 KR 69/14 B - Rechtsportal (Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde); die Kammer hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zugelassen

vgl. dazu auch LSG Baden-Württemberg, 13.12.2022 - L 9 BA 2184/18 -

LEITSÄTZE

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OK-INHALT
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) im konkreten Fall als sozialversicherungspflichtig Beschäftigter (Arbeitnehmer) einzustufen ist, da das Gesamtbild seiner Tätigkeit trotz vertraglicher Bezeichnung als HV eine persönliche Abhängigkeit vom Unternehmer (U) erkennen lässt. Die Einzugsstelle ist für die Feststellung der Versicherungspflicht zuständig, und der Bescheid ist trotz fehlender vorheriger Anhörung des U wirksam, da dieser im Widerspruchsverfahren gehört wurde.



Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Einzugsstelle (zuständig nach § 28i SGB IV) stellt durch Bescheid die Sozialversicherungspflicht eines als Handelsvertreter (HV) tätigen Beigeladenen in allen Zweigen der Sozialversicherung (Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosenversicherung) fest. Der Bescheid richtet sich zunächst nur an den HV, nicht an den Unternehmer (U), der den HV beauftragt hat. Der U wendet sich gegen diese Feststellung, da er den HV als selbstständig ansieht.


b) Was hat das Gericht entschieden? Das LSG Baden-Württemberg bestätigt die Rechtmäßigkeit des Bescheids und stellt fest, dass der HV sozialversicherungspflichtig ist, weil seine Tätigkeit trotz vertraglicher Einordnung als HV persönlich abhängig im Sinne eines Arbeitnehmers ausgeübt wird. Zudem hält das Gericht den Bescheid für formell wirksam, da der U im Widerspruchsverfahren gehört wurde (§ 41 SGB X heilt den Mangel).

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Zuständigkeit der Einzugsstelle:

    • Die Einzugsstelle ist nach § 28h Abs. 2 SGB IV sachlich zuständig, um über die Versicherungspflicht zu entscheiden, wenn der HV selbst die Überprüfung seines Status beantragt hat.
    • Ein Anfrageverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung (Clearing-Stelle, § 7a SGB IV) ist nicht erforderlich, da der HV den Antrag gestellt hat und damit das Einzugsstellenverfahren eingeleitet wurde.
  2. Formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids:

    • Der Bescheid ist hinreichend bestimmt (§ 33 Abs. 1 SGB X), da er sich auf die konkrete Tätigkeit des HV bezieht.
    • Die fehlende vorherige Anhörung des U ist unschädlich, da dieser im Widerspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme erhielt (Heilung nach § 41 SGB X).
  3. Materielle Rechtmäßigkeit: Abgrenzung HV vs. Arbeitnehmer Das Gericht stützt sich auf das Gesamtbild der Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 SGB IV) und prüft, ob der HV persönlich selbstständig (§ 84 Abs. 1 HGB) oder persönlich abhängig ist. Entscheidende Kriterien sind:

    • Weisungsrecht des U:
    • Der HV unterliegt starken zeitlichen, örtlichen und inhaltlichen Vorgaben (z. B. feste Arbeitszeiten, Nutzung der EDV des U, Teilnahme an Schulungen).
    • Die Vertretungsregelung (Abstimmung mit dem Hauptvertreter bei Urlaub/Krankheit) spricht für Abhängigkeit.
    • Unternehmerrisiko:
    • Der HV trägt zwar Provisionsrisiko und geringfügige Betriebskosten, doch diese sind im Vergleich zu den vom U getragenen Kosten (Geschäftsstelle, Ausbildungsprogramm) nicht gewichtig genug, um ein maßgebliches Unternehmerrisiko zu begründen.
    • Die Provisionsvorschüsse (mit einseitigem Kürzungsrecht des U) erhöhen die wirtschaftliche Abhängigkeit.
    • Eingliederung in den Betrieb:
    • Der HV nutzt Ressourcen des U (Geschäftsstelle, EDV, Schulungen) und ist in dessen Betriebsorganisation eingebunden.
    • Die Kontrollmechanismen (wöchentliche Ergebniskontrollen, Besprechungen) gehen über typische HV-Pflichten hinaus.
    • Wettbewerbsverbot und Arbeitszeit:
    • Ein vertragliches Wettbewerbsverbot und die verpflichtende 50-Stunden-Woche sind arbeitnehmertypisch.
    • Die Unmöglichkeit, Arbeitszeit frei zu gestalten (z. B. durch Kundenkontakt während der Geschäftszeiten) widerspricht der Selbstständigkeit.

    Fazit der Abgrenzung: Trotz der vertraglichen Bezeichnung als HV überwiegen die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung. Die persönliche Selbstständigkeit (§ 84 HGB) ist nicht gegeben, da der HV keine unternehmerische Freiheit in zentraler Hinsicht (Arbeitszeit, Arbeitsmittel, Vertretung, Produktpalette) hat.

  4. Keine Kostentragungspflicht des U für den HV:

    • Da der HV keine Sachanträge gestellt hat, trägt der U nicht dessen außergerichtliche Kosten (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
  5. Streitwert:

    • Der Streitwert wird mit 5.000 € (Auffangwert) angesetzt, nicht mit den nachzuzahlenden Beiträgen.

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Rechtsgrundlagen im Überblick:

  • SGB IV (§§ 7, 7a, 28h, 28i): Zuständigkeit und Verfahren der Statusfeststellung.
  • SGB X (§§ 33, 41): Formelle Anforderungen an den Bescheid und Heilung von Verfahrensfehlern.
  • HGB (§§ 59, 84 ff.): Abgrenzung Handlungsgehilfe vs. Handelsvertreter.
  • BSG-Rechtsprechung: Gesamtbild der Tätigkeit entscheidet, nicht die vertragliche Bezeichnung.
KI INHALT
Sozialversicherungspflicht eines Handelsvertreters: Das LSG Baden-Württemberg entscheidet, dass die Einzugsstelle für die Feststellung der Versicherungspflicht zuständig ist und ein Bescheid auch dann rechtmäßig ist, wenn der Unternehmer erst im Widerspruchsverfahren gehört wird. Abgrenzungskriterien zwischen selbstständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung werden detailliert erläutert, insbesondere die persönliche Abhängigkeit, Weisungsrecht, Unternehmerrisiko und die Gestaltung der Arbeitszeit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
MLP 32
STICHWORT
Scheinselbständigkeit
sozialversicherungspflichtige Tätigkeit
keine Bindung an die Rspr. der ArbGe
Abgrenzung HV / AN
Unternehmerrisiko
Schulungen
Jour-fixe
wöchentlicher Besprechungstermin
NORM
§ 7 a SGB IV
§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
§ 24 SGB III
§ 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
§ 20 SGB XI
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
LSG Baden-Württemberg
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
07.05.2014
AKTENZEICHEN
L 5 KR 5602/11
ECLI
ECLI:DE:LSGBW:2014:0507.L5KR5602.11.0A
LIEFERUNG
30.06.2014
ÄNDERUNG
26.05.2026 16:35:45