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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Hamm, 28.04.2014 - 18 U 72/13 – Unternehmensfinanzierungen –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Essen, 15.05.2013 - 42 O 68/12 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Rechtssache habe keine grundsätzliche Bedeutung; auch die Fortbildung des Rechts verlange nicht nach einer Entscheidung des BGH, ebenso wenig weiche der Senat mit seiner Entscheidung von höchstrichterlichen oder anderen obergerichtlichen Urteilen ab

LEITSÄTZE

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Fazit: Das OLG Hamm entscheidet, dass die außerordentliche Kündigung eines Darlehensvertrages durch den Darlehensgeber wegen arglistiger Täuschung des Darlehensnehmers über seine Bonität keinen Rückzahlungsanspruch des Darlehensgebers gegen den Makler auf die bereits gezahlte Provision auslöst. Die Provision bleibt bestehen, da die Kündigung anders als eine Anfechtung keine rückwirkende Vernichtung des Vertrages bewirkt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Wer: Der Darlehensgeber (Kunde des Maklers)
  • Will: Rückzahlung der an den Makler gezahlten Provision
  • Von wem: Vom Makler (Finanzierungsvermittler)
  • Woraus: Weil der Darlehensnehmer den Darlehensgeber arglistig über seine Bonität getäuscht hat und der Darlehensgeber den Darlehensvertrag daraufhin fristlos gekündigt (nicht angefochten) hat.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Hamm bestätigt, dass der Provisionsanspruch des Maklers bestehen bleibt, selbst wenn der Darlehensvertrag wegen arglistiger Täuschung des Darlehensnehmers kündbar war. Die bloße Anfechtbarkeit des Vertrages oder dessen Kündigung führen nicht zum Wegfall der Provision.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Grundsatz: Provision entsteht mit Zustandekommen des Hauptvertrages

    • Bei einem Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) entsteht der Provisionsanspruch, sobald der Hauptvertrag (hier: Darlehensvertrag) durch Vermittlung des Maklers wirksam zustande kommt.
    • Bei einem Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB) ist die Provision unabhängig vom Erfolg geschuldet, sobald die Dienstleistung (Vermittlung) erbracht wurde.
  2. Unterschied zwischen Anfechtung und Kündigung

    • Anfechtung (§ 142 BGB) vernichtet den Vertrag rückwirkend (ex tunc), als wäre er nie geschlossen worden. In diesem Fall entfällt der Provisionsanspruch, weil der Hauptvertrag als nicht zustande gekommen gilt.
    • Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (wie ein Darlehen) beendet den Vertrag nur für die Zukunft (ex nunc). Die bereits erbrachten Leistungen (z. B. Darlehensauszahlung) bleiben wirksam, und es findet keine Rückabwicklung statt.
    • Da die Kündigung den Vertrag nicht rückwirkend unwirksam macht, bleibt der Provisionsanspruch bestehen.
  3. Ausnahmen bestätigen die Regel

    • Das Gericht verweist auf Ausnahmen in der Rechtsprechung (z. B. bei Wandelung eines Kaufvertrages oder einvernehmlicher Aufhebung eines anfechtbaren Vertrages), in denen die Provision entfällt. Diese Ausnahmen gelten jedoch nicht für die Kündigung eines Darlehensvertrages, weil:
    • Die Kündigung keine Rückabwicklung auslöst (im Gegensatz zu Anfechtung oder Wandelung).
    • Der Darlehensvertrag bereits in Vollzug gesetzt wurde (Geld wurde ausgezahlt).
    • Der wirtschaftliche Zweck (z. B. langfristige Finanzierung) mag zwar verfehlt sein, aber dies allein rechtfertigt keine Rückerstattung der Provision.
  4. Keine Risikoverlagerung auf den Makler

    • Der Makler trägt kein Risiko dafür, dass der Hauptvertrag später nicht wie geplant durchgeführt wird.
    • Nur in besonderen Einzelfällen (z. B. wenn dem Makler bekannt war, dass der Vertrag von Anfang an scheitern würde) könnte eine Rückzahlungspflicht bestehen. Hier lag jedoch kein solcher Ausnahmefall vor.

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Kernaussage: Die Kündigung eines Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung lässt den Provisionsanspruch des Maklers unberührt, weil sie den Vertrag nicht rückwirkend unwirksam macht. Nur eine tatsächliche Anfechtung oder vergleichbare Umstände (wie Wandelung oder einvernehmliche Aufhebung) könnten die Provision entfallen lassen.

KI INHALT
Die Kündigung eines Darlehensvertrages wegen arglistiger Täuschung lässt den Provisionsanspruch des Maklers unberührt, da nur die Anfechtung den Vertrag ex tunc vernichtet, während die Kündigung nur ex nunc wirkt.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Unternehmensfinanzierungen
STICHWORT
Finanzierungsmakler
Finanzmakler
Rückforderung der Courtage
Kündigung des Darlehnsvertrags bei Vorliegen eines Anfechtungsgrundes
Anfechtbarkeit
Darlehensvertrag
arglistige Täuschung
Auszahlung
fristlose Kündigung
Bonität
Provisionsrückzahlungsanspruch
NORM
§ 652 BGB
§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Var. BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Hamm
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.04.2014
AKTENZEICHEN
18 U 72/13
ECLI
ECLI:DE:OLGHAM:2014:0428.18U72.13.00
LIEFERUNG
09.07.2014
ÄNDERUNG
09.04.2020