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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Rottweil, 15.11.2013 - 5 O 1/13 KfH – FinancePlan+ 1 –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

n.rkr.; Berufungsentscheidung OLG Stuttgart, 27.11.2014 - 2 U 175/13 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Rottweil (Urteil vom 15.11.2013 – 5 O 1/13 KfH) entscheiden, dass herabsetzende Äußerungen eines Vermittlers über die AachenMünchener und die DVAG im Rahmen eines Abwerbegesprächs gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG verstoßen. Zudem muss sich ein Vermittler, der solch wettbewerbswidrige Äußerungen nicht klar distanziert, diese zurechnen lassen. Der Maklerpool haftet für das Handeln des Vermittlers als Beauftragter i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG, wenn dieser in seine Vertriebsorganisation eingegliedert ist. Die Abwerbung von Mitarbeitern durch unlautere Mittel (z.B. Herabsetzung) oder die Verleitung zum Vertragsbruch ist unzulässig.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die AachenMünchener (Versicherungsunternehmen) und die DVAG (Vermittlungsgesellschaft) wenden sich gegen einen Vermittler und einen Maklerpool (FinancePlan+), die im Rahmen eines Abwerbegesprächs mit einem anderen Vermittler herabsetzende und wettbewerbswidrige Äußerungen über die AachenMünchener und die DVAG getätigt haben.

  • Klagegrund: Verletzung von § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG (unlautere geschäftliche Handlungen durch Herabsetzung) sowie §§ 3, 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung durch unlautere Abwerbung und Verleitung zum Vertragsbruch).
  • Begehr: Unterlassung der Äußerungen, Schadensersatz und Auskunft über die Verbreitung der Aussagen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 UWG: Die Äußerungen des Vermittlers (z.B. „abgezockt“, „über den Tisch gezogen“, „affenteuerliche Produkte“) sind wettbewerbswidrig, da sie die AachenMünchener und die DVAG unangemessen herabsetzen und geeignet sind, deren Ruf zu schädigen.

  2. Zurechnung der Äußerungen:

    • Ein zweiter anwesender Vermittler, der durch Nicken und passives Verhalten den Eindruck erweckt, die Äußerungen zu billigen, muss sie sich zurechnen lassen.
    • Der Maklerpool haftet für das Handeln des Vermittlers als Beauftragter i.S.v. § 8 Abs. 2 UWG, da dieser in dessen Vertriebsorganisation eingegliedert ist (Kooperationsvertrag mit Courtage-Regelung und Einflussmöglichkeiten).
  3. Unlautere Abwerbung (§ 4 Nr. 10 UWG):

    • Die Herabsetzung der Mitbewerber im Abwerbegespräch stellt eine gezielte Behinderung dar.
    • Die Aufforderung an einen Handelsvertreter (HV), während der Kündigungsfrist für den Maklerpool tätig zu werden, ist eine Verleitung zum Vertragsbruch (§ 86 HGB) und damit unlauter.
  4. Auskunftsanspruch: Die AachenMünchener hat einen Auskunftsanspruch gegen den wettbewerbswidrig Handelnden, um Schadensersatzansprüche nach § 9 UWG vorzubereiten.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Herabsetzende Äußerungen: Die Aussagen sind objektiv geeignet, den Ruf der AachenMünchener und DVAG zu schädigen, und dienen nicht der sachlichen Information, sondern der unlauteren Beeinflussung des Abzuwerbenden.

  2. Beauftragtenhaftung (§ 8 Abs. 2 UWG):

    • Der Vermittler ist als Beauftragter des Maklerpools anzusehen, da er in dessen Vertriebsstruktur eingegliedert ist (wirtschaftliche Abhängigkeit durch Courtage, Einflussnahme durch den Pool).
    • Der Maklerpool muss sich daher das Handeln des Vermittlers und dessen Untervermittler zurechnen lassen.
  3. Unlautere Abwerbung:

    • Die Abwerbung von Mitarbeitern ist grundsätzlich erlaubt, nicht aber mit unlauteren Mitteln (z.B. falsche Behauptungen oder Herabwürdigung).
    • Die Verleitung zum Vertragsbruch (Tätigkeit für den Maklerpool während der Kündigungsfrist) verstößt gegen § 4 Nr. 10 UWG, da sie den Wettbewerber gezielt behindert.
  4. Auskunftsanspruch: Der Anspruch dient der Durchsetzung von Schadensersatz (§ 9 UWG) und ist erforderlich, um den Umfang der Rechtsverletzung zu ermitteln.


Rechtliche Einordnung:

  • UWG-Verstoß: Herabsetzung (§ 6 Abs. 2 Nr. 5), gezielte Behinderung (§ 4 Nr. 10).
  • Haftung: Beauftragter (§ 8 Abs. 2 UWG) und Zurechnung des Handelns Dritter.
  • Abwerbung: Unlauter bei Einsatz unzulässiger Mittel oder Verleitung zum Vertragsbruch.
KI INHALT
Wettbewerbswidrige Äußerungen bei Abwerbegespräch, Zurechnung bei bestätigendem Verhalten, Beauftragter nach § 8 Abs. 2 UWG, Eingliederung in Betriebsorganisation, Auskunftsanspruch bei Wettbewerbsverstößen, unlautere Abwerbung durch Herabsetzung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
FinancePlan+ 1
STICHWORT
Maklerpool
Zurechnung des Werbeverhaltens kooperierender HM
VM
Abwerben von Mitarbeitern
unlautere Abwerbung
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 86 HGB
§ 86 Abs. 1, 2. HS HGB
§ 3 UWG
§ 4 Nr. 10 UWG
§ 8 Abs. 2 UWG
§ 9 UWG
REDAKTION
Evers
GERICHT
LG Rottweil
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
15.11.2013
AKTENZEICHEN
5 O 1/13 KfH
ECLI
LIEFERUNG
20.11.2014
ÄNDERUNG
08.08.2024