Vorinstanz LG Krefeld, 03.05.2013; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor; die Rechtssache habe weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordere die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts
vgl. dazu auch LG Paderborn, 08.01.2014 - 4 O 352/12 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) auch bei der Beratung zu Finanzanlageprodukten (hier: Anlage in die Prime Select AG) nach den Grundsätzen der maklerrechtlichen Beratungshaftung haftet, wenn die Beratung im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen steht. Der VM schuldet jedoch nur Ersatz des negativen Interesses (Rückabwicklung der Anlage), nicht des positiven Interesses (fiktive Gewinne). Der Auftraggeber muss den Schaden konkret darlegen; bloße Behauptungen reichen nicht aus. Eine Aufklärungspflicht des VM über fehlende Erlaubnisse der Anlagegesellschaft (z. B. nach dem RDG) besteht nur bei Kenntnis oder Kennenmüssen.
Im Detail:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Auftraggeber): Ein Kunde, der von einem Versicherungsmakler (VM) beraten wurde.
- Beklagter (VM): Der Versicherungsmakler, der dem Kunden zur Kündigung von drei Versicherungsverträgen und zur Investition der Rückkaufswerte in eine Finanzanlage (Prime Select AG) riet.
- Streitgegenstand: Der Kunde verlangt Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung aus dem Versicherungsmaklervertrag (VMV). Er macht geltend, die Anlage sei wertlos geworden, und fordert Ersatz des positiven Interesses (so, als hätte die Anlage die versprochenen Erträge erzielt) sowie des negativen Interesses (Rückerstattung der investierten Rückkaufswerte).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Haftungsgrundlage: Der VM haftet nach maklerrechtlichen Beratungsgrundsätzen, selbst wenn er keine Versicherung, sondern eine Finanzanlage vermittelt – sofern die Beratung im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen steht (hier: Kündigung der Versicherungen zur Finanzierung der Anlage).
- Umfang der Haftung:
- Der VM schuldet nur Ersatz des negativen Interesses: Der Kunde ist so zu stellen, als hätte er die Anlage nicht getätigt (d. h. Rückerstattung der investierten Rückkaufswerte).
- Kein Ersatz des positiven Interesses: Der VM muss den Kunden nicht so stellen, als hätte die Anlage die versprochenen Erträge erzielt.
- Darlegungslast: Der Kunde muss den Schaden konkret beziffern und belegen. Bloße Behauptungen (z. B. „die Versicherungen wären mehr wert gewesen“) reichen nicht aus.
- Aufklärungspflicht: Der VM muss den Kunden nicht über fehlende Erlaubnisse der Anlagegesellschaft (z. B. nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz) aufklären, es sei denn, er wusste oder musste wissen, dass eine Erlaubnis fehlt.
c) Begründung des Gerichts:
- Anwendbarkeit des VMV: Die Beratung hatte Bezug zu Versicherungsverträgen (Kündigung der bestehenden Policen), daher gelten maklerrechtliche Pflichten.
- Schadensersatzumfang:
- Das positive Interesse (fiktive Gewinne) ist nicht erstattungsfähig, da der VM nur für die Fehlberatung bei der Anlageentscheidung haftet, nicht für die Vertragserfüllung durch die Kapitalanlagegesellschaft.
- Das negative Interesse beschränkt sich auf die tatsächlichen Investitionen (Rückkaufswerte der gekündigten Versicherungen).
- Darlegungslast: Der Kunde muss nachweisen, wie sich die gekündigten Versicherungen ohne Kündigung entwickelt hätten. Fehlt dieser Vortrag, kann kein höherer Schaden als die investierten Rückkaufswerte geltend gemacht werden.
- Aufklärungspflicht: Eine Pflicht zur Prüfung der RDG-Erlaubnis der Anlagegesellschaft besteht nicht, da dies selbst eine erlaubnispflichtige Rechtsdienstleistung darstellen könnte, zu der der VM nicht befugt ist.
Zusammenfassung in einem Satz: Ein Versicherungsmakler haftet bei fehlerhafter Beratung zu Finanzanlagen im Zusammenhang mit Versicherungsverträgen nur auf Rückerstattung der investierten Beträge (negatives Interesse), nicht auf entgangene Gewinne, und der Kunde muss den Schaden konkret belegen.