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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 01.07.2014 - XI ZR 247/12

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Karlsruhe, 13.06.2012 - 13 U 219/11-; LG Konstanz, 05.10.2011 - 8 O 282/10 B -; zu der Entscheidung vgl. Höger, jurisPR-BGHZivilR 19/2014 Anm. 4

zum Finanzierungsberatungsvertrag vgl. auch Anm. von Buchmann in AG 14, 286

zu Provisionsvergütung(en) bei der Vermittlung von Dauerbezugsverträgen, Problemen der prozessualen Durchsetzung und der vertraglichen Gestaltung vgl. Dänekamp/Kölln, NJW 15, 3126

zu der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken bei der Anlageberatung vgl. Wiechers/Henning in WM 15, 2

zur neuen obergerichtlichen Rechtsprechung zum Vertriebsrecht vgl. auch Drossart in IHR 16, 7

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass eine Bank, die im Rahmen eines Finanzierungsberatungsvertrags eine Lebensversicherung vermittelt, ihren Kunden nicht über die ihr von der Versicherung gezahlte Provision aufklären muss. Die Provision ist als Gewohnheitsrecht anerkannt und für den Kunden offensichtlich.


a) Wer will was von wem woraus? Ein Bankkunde (möglicherweise im Rahmen eines Rechtsstreits) verlangt von seiner beratenden Bank, dass diese ihn über die Provision informiert, die ihr für die Vermittlung einer Lebensversicherung zufließt. Der Anspruch könnte sich aus dem Finanzierungsberatungsvertrag oder einer vermeintlichen Aufklärungspflicht der Bank ergeben.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Bank nicht verpflichtet ist, ihren Kunden über die Provision zu informieren, die ihr für die Vermittlung einer Lebensversicherung gezahlt wird.

c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?

  1. Gewohnheitsrechtliche Anerkennung der Provision: Die Zahlung von Provisionen an Versicherungsvermittler (sowohl Versicherungsvertreter als auch Versicherungsmakler) ist ein allgemein bekannter Handelsbrauch und gilt als Gewohnheitsrecht. Dies wird durch mehrere vorherige BGH-Urteile gestützt (z. B. BGHZ 94, 356; BGHZ 162, 67).

    • Selbst wenn der Versicherungsmakler treuhänderisch für den Versicherungsnehmer handelt, ändert dies nichts an der gewohnheitsrechtlichen Provision.
  2. Offensichtlichkeit für den Kunden: Der BGH geht davon aus, dass es für einen Bankkunden offensichtlich ist, dass die Bank im Falle der Vermittlung einer Lebensversicherung eine Provision vom Versicherer erhält. Eine gesonderte Aufklärung sei daher nicht erforderlich.

  3. Keine Aufklärungspflicht unter Werthaltigkeitsgesichtspunkten: Auch eine Aufklärungspflicht über die in die Prämien einkalkulierten Vermittlungsprovisionen im Hinblick auf die Werthaltigkeit der Lebensversicherung wurde verneint. Dies folgt der Rechtsprechung des OLG Karlsruhe (BeckRS 2014, 15858) und früheren BGH-Entscheidungen.


Zusammenfassung der Entscheidung: Die Bank muss den Kunden nicht über ihre Provision aus der Lebensversicherungsvermittlung aufklären, da diese Zahlung gewohnheitsrechtlich anerkannt und für den Kunden erkennbar ist. Eine Aufklärungspflicht besteht weder aus dem Beratungsvertrag noch unter dem Gesichtspunkt der Werthaltigkeit der Versicherung.

KI INHALT
Banken müssen Kunden nicht über Provisionen bei Lebensversicherungsvermittlung informieren, da dies Gewohnheitsrecht ist und für Kunden offensichtlich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Beratungspflichten einer Bank bei der Finanzierungsvermittlung hinsichtlich vereinnahmter Abschlussprovisionen für die Vermittung von Lebensversicherungen
Zahlung der Provision durch Versicherer
Gewohnheitsrecht
Handelsbrauch
NORM
§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
01.07.2014
AKTENZEICHEN
XI ZR 247/12
ECLI
LIEFERUNG
13.08.2014
ÄNDERUNG
11.06.2026 15:33:59