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ERGEBNISVORSCHLÄGE

FG München, 27.09.2000 - 3 K 4230/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

vgl. dazu auch Schoor, VW 01, 404

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das FG München entscheidet, dass die Steuerbefreiung für Versicherungsvertreter (VV) und -makler (VM) nach § 4 Nr. 11 UStG nicht für reine Verwaltungs- und Betreuungstätigkeiten (z. B. Beitragseinziehung, Bestandspflege) gilt. Nur die berufstypische Vermittlung oder der Abschluss von Versicherungsverträgen ist steuerbefreit.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Steuerpflichtiger (hier: ein Dienstleister für eine Vereinigung) begehrt die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG für seine Tätigkeit im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrags. Er führt dabei vor allem Verwaltungsaufgaben (Beitragseinziehung, Bestandspflege) aus, nicht jedoch die klassische Vermittlung oder den Abschluss von Versicherungsverträgen. Die Finanzbehörde verweigert die Steuerbefreiung.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das FG München bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht greift. Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen sei keine typische VV-/VM-Tätigkeit, sondern eine reine Verwaltungstätigkeit. Diese falle nicht unter § 4 Nr. 11 UStG.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Begriff des VV/VM nach HGB:

    • Ein Versicherungsvertreter (VV) ist nach § 92 HGB ein Handelsvertreter, der ständig damit betraut ist, Versicherungsverträge zu vermitteln oder abzuschließen.
    • Nicht erfasst sind reine Verwaltungs- oder Betreuungstätigkeiten (z. B. Beitragseinziehung, Feststellung von Versicherungsfällen), da diese nicht zum Kernbereich der VV-/VM-Tätigkeit gehören.
  2. Wirtschaftliche Betrachtungsweise:

    • Selbst wenn die Tätigkeit mittelbar zur Vermittlung beiträgt (z. B. durch Bestandspflege), reicht dies nicht aus. Entscheidend ist die ständige Betrauung mit der Vermittlung/Abschluss von Verträgen (BFH-Rechtsprechung).
    • Der Steuerpflichtige erbringt hier keine Vermittlungsleistungen, sondern verwaltet bestehende Verträge gegen Pauschalvergütung.
  3. Keine Anwendung auf gelegentliche Vermittlung:

    • Die Steuerbefreiung gilt nur für berufstypische VV/VM. Wer nur nebenbei Versicherungen vermittelt (z. B. im Rahmen von Gruppenverträgen), fällt nicht darunter.
  4. Kein Versicherungsumsatz nach § 4 Nr. 10 lit. b UStG:

    • Die Verwaltung eines Gruppenversicherungsvertrags verschafft keinen unmittelbaren Versicherungsschutz für die Mitglieder. Ein solcher liegt erst vor, wenn der Dritte (hier: die Mitglieder) direkt Versicherungsschutz erhält (EuGH-Rechtsprechung).
  5. Keine Untervertreter-Eigenschaft:

    • Die Vereinigung, für die der Steuerpflichtige tätig ist, ist selbst kein VV, da sie den Gruppenvertrag im eigenen Namen abgeschlossen hat. Somit kann der Steuerpflichtige auch nicht als Untervertreter gelten.

Rechtliche Grundlagen:

  • § 4 Nr. 11 UStG (Steuerbefreiung für VV/VM)
  • §§ 84, 92, 93 HGB (Definition HV/VV/VM)
  • 6. EG-Richtlinie 77/388/EWG (Art. 13 Teil B lit. a) (gemeinschaftsrechtliche Vorgabe)
  • BFH-Urteil v. 09.07.1998 (V R 62/97) und EuGH-Urteil v. 25.02.1999 (C-349/96) als maßgebliche Präjudizien.
KI INHALT
Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 11 UStG gilt nicht für Verwaltung von Lebensversicherungen; nur berufstypische Tätigkeiten von Versicherungsvertretern/-maklern sind befreit.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Umsatzsteuer-Befreiung für die Verwaltung von Versicherungsverträgen
Bestandspflege
Bestandsbetreuung
Bestandsverwaltung
FUNDSTELLE
EFG 01, 169 m.Anm. Büchter-Hole
UStB 01, 76
NORM
§ 4 Nr. 11 UStG 1980
§ 92 Abs. 1 HGB
§ 93 Abs. 1 HGB
Art. 13 Teil B lit a RiLi 388/77/EWG
§ 4 Nr. 10 lit. b UStG 1980
REDAKTION
Evers
GERICHT
FG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
27.09.2000
AKTENZEICHEN
3 K 4230/96
ECLI
ECLI:DE:FGMUENC:2000:0927.3K4230.96.0A
LIEFERUNG
13.10.2014
ÄNDERUNG
18.12.2020