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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Kiel entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) für eine Prämienanalyse ein Erfolgshonorar in Höhe von 50 % der nachgewiesenen Prämienersparnis verlangen darf, ohne dass dies als unlauterer Wettbewerb oder Sittenverstoß gewertet wird. Die Honorarvereinbarung ist zulässig, wenn sie im Rahmen eines Maklerauftrags erfolgt, und löst keine Fragen nach einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsmakler (VM) bietet einem Versicherungsnehmer (VN) eine Prämienanalyse gegen ein Honorar von 50 % der erzielten Prämienersparnis an. Der VN beanstandet dies möglicherweise als unlauter, da andere Makler keine zusätzliche Vergütung für solche Analysen verlangen.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Landgericht Kiel hält die Honorarvereinbarung für zulässig. Die Prämienanalyse gegen Erfolgshonorar stellt weder einen unlauteren Wettbewerb noch einen Verstoß gegen die guten Sitten dar. Zudem ist die Vereinbarung nicht als Rechtsberatungsmissbrauch zu werten, wenn sie im Zusammenhang mit einem Maklerauftrag steht.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein unlauterer Wettbewerb: Die Honorarforderung des VM ist nicht sittenwidrig, selbst wenn der VN annimmt, eine besonders hochwertige Leistung zu erhalten. Im freien Wettbewerb müssen Mitbewerber solche Reflexwirkungen hinnehmen.
- Kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz: Die Honorarvereinbarung ist Teil des Maklerauftrags und nicht losgelöst davon abgeschlossen. Nur bei isolierten Verträgen zur Prämienanalyse wäre eine Prüfung des Rechtsberatungsgesetzes erforderlich.
Das Gericht betont, dass es im freien Markt den Mitbewerbern obliegt, ihr eigenes Leistungsangebot entsprechend zu gestalten.