Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 16.03.1981 - II ZR 222/79

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Köln, 05.09.1979 - 17 U 13/79 -; LG Köln, 13.12.1978 - 74 O 306/78 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein vertraglich zugesagtes Ruhegehalt bei nicht verschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses erst ab Vollendung des 63. Lebensjahres insolvenzgesichert ist, sofern es durch eine unter § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG fallende Tätigkeit verdient wurde. Vertragliche Vereinbarungen über das Ruhen von Leistungen bei fehlendem Versorgungsbedarf oder die Anrechnung anderer Bezüge sind zulässig, solange sie die Unverfallbarkeit nicht verletzen. Die Versorgungszusage gilt als Entgelt für geleistete Dienste und Betriebstreue.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Arbeitnehmer (AN) beansprucht Ruhegehalt aus seinem Anstellungsvertrag, das bei nicht selbst verschuldeter Beendigung des Dienstverhältnisses unabhängig vom Lebensalter gewährt werden soll. Streitig ist, ob dieser Anspruch bereits vor Vollendung des 63. Lebensjahres insolvenzgesichert ist und ob vertragliche Klauseln zum Ruhen der Leistung oder zur Anrechnung anderer Bezüge mit dem Grundsatz der Unverfallbarkeit (§ 1 BetrAVG) vereinbar sind.

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar:

  1. Der Anspruch auf Ruhegehalt ist erst ab dem 63. Lebensjahr insolvenzgesichert, sofern er durch eine unter § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG fallende Tätigkeit verdient wurde.
  2. Vertragliche Vereinbarungen, die das Ruhen von Leistungen bei fehlendem Versorgungsbedarf vorsehen, sind zulässig und verstoßen nicht gegen die Unverfallbarkeit.
  3. Die Anrechnung anderer Bezüge (die die Pension nicht erreichen) auf die Betriebsrente ist nicht von § 5 BetrAVG erfasst und damit erlaubt.
  4. Die Versorgungszusage ist Entgelt für geleistete Dienste und Betriebstreue, besonders wenn der Anstellungsvertrag ausdrücklich auf den Dienstbeginn Bezug nimmt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Insolvenzsicherung ab 63 Jahren: Der BGH stützt sich auf die Systematik des BetrAVG, das die Insolvenzsicherung erst ab einem bestimmten Alter vorsieht, um den Schutz der betrieblichen Altersversorgung zu gewährleisten.
  • Vertragsfreiheit bei Ruhen der Leistung: Die Parteien können frei vereinbaren, dass Leistungen bei fehlendem Bedarf ruhen, solange die Unverfallbarkeit im Kern gewahrt bleibt. Eine eingeschränkte Zusage ist nur in diesem Rahmen unverfallbar.
  • Kein Verstoß gegen § 5 BetrAVG: Die Norm verbietet nur die Anrechnung bestimmter Versorgungsbezüge. Vereinbarungen über die Anrechnung anderer, niedrigerer Bezüge fallen nicht darunter.
  • Entgeltcharakter der Zusage: Die Versorgungszusage belohnt vergangene Dienste und Betriebstreue, was sich aus der Bezugnahme auf den Dienstbeginn im Vertrag ergibt (Anschluss an BGHZ 77, 233).
KI INHALT
Ruhegehalt ist ab 63 Jahren insolvenzgesichert, wenn es ohne Verschulden des Arbeitnehmers vereinbart wurde. Vertragliche Ruhestellungsklauseln sind zulässig, Anrechnung von Bezügen möglich. Versorgungszusage ist Entgelt für Betriebstreue.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
bAV
Insolvenzsicherung des vertraglichen Ruhegehaltsanspruchs in der Regel von Vollendung des 63. Lebensjahres
bedingte Versorgungszusage
FUNDSTELLE
DB 81, 1561
BB 81, 1524
WM 81, 762
ZIP 81, 759
BetrAV 81, 194
MDR 82, 31
GmbHR 82, 160
AR-Blattei Betriebliche Altersversorgung, Entscheidung 79
LM Nr. 5 zu BetrAVG
NORM
§ 7 BetrAVG 1974
§ 7 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG 1974
§ 7 Abs. 2 BetrAVG 1974
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG 1974
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
16.03.1981
AKTENZEICHEN
II ZR 222/79
ECLI
LIEFERUNG
01.04.2001
ÄNDERUNG
08.12.2014