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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.11.1988 - IX ZR 210/87

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Düsseldorf, 09.07.1987 - 8 U 181/86 -; LG Wuppertal, 09.07.1986 - 13 O 108/85 -

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein betriebsliches Ruhegeld, das einem Vorstandsmitglied einer AG zugesagt wurde, im Konkurs des Berechtigten nicht zur Konkursmasse gehört, wenn der Versorgungsfall (z. B. Erreichen der Altersgrenze) erst nach Konkurseröffnung eintritt. Begründet wird dies mit dem Entgeltcharakter der Ruhegeldzusage, der eine Gegenleistung (Betriebstreue) voraussetzt, die erst nach Konkurseröffnung erbracht wird. Die Ruhegeldansprüche gelten damit als konkursfreier Neuerwerb.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein Vorstandsmitglied einer AG, das eine betriebliche Ruhegeldzusage erhalten hat.
  • Beklagter: Der Konkursverwalter im Konkursverfahren des Vorstandsmitglieds.
  • Streitgegenstand: Die Frage, ob das Ruhegeld, das erst nach Konkurseröffnung fällig wird (weil der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist), zur Konkursmasse gehört oder als konkursfreier Neuerwerb des Berechtigten anzusehen ist.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der BGH entscheidet:

  • Das Ruhegeld gehört nicht zur Konkursmasse, wenn der Versorgungsfall (z. B. Erreichen der Altersgrenze von 65 Jahren) erst nach Konkurseröffnung eintritt.
  • Dies gilt auch, wenn die Ruhegeldzusage Entgeltcharakter hat (d. h. als Gegenleistung für die Betriebstreue des Vorstandsmitglieds gewährt wird).
  • Selbst wenn Teile der Anwartschaft bereits vor Konkurseröffnung "verdient" waren, wird die gesamte Ruhegeldanwartschaft als konkursfreier Neuerwerb behandelt, wenn sich nicht klar trennen lässt, welcher Teil auf vor- oder nachkonkursliche Leistungen entfällt.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zweck der Ruhegeldzusage:

    • Ruhegeld dient nicht nur der Versorgung, sondern auch als Entgelt für die Betriebstreue und als Ausgleich für den Verlust der Stellung (z. B. bei vorzeitigem Ausscheiden).
    • Die Zusage ist bedingte Gegenleistung: Der Anspruch entsteht erst, wenn der Berechtigte nicht vorzeitig auf eigenen Wunsch ausscheidet (z. B. vor Erreichen der Altersgrenze).
  2. Auslegung der Zusage (§ 133 BGB):

    • Maßgeblich ist der wirkliche Wille der Parteien. Eine Ruhegeldzusage gilt im Zweifel als Anwartschaft, die erst mit Eintritt des Versorgungsfalls zum Anspruch wird (vgl. §§ 1, 2 BetrAVG).
    • Eine sofortige Entstehung des Anspruchs unter auflösender Bedingung (z. B. Ausscheiden vor Altersgrenze) ist nicht automatisch anzunehmen.
  3. Entgeltcharakter als entscheidend:

    • Da das Ruhegeld auch Gegenleistung für Betriebstreue ist, hängt der Anspruch davon ab, dass der Berechtigte nach Konkurseröffnung weiterhin seine Pflichten erfüllt (z. B. nicht vorzeitig kündigt).
    • Dies entspricht einer Dienstvergütung, die erst nach Konkurseröffnung "verdient" wird – und damit konkursfrei ist (vgl. § 1 KO).
  4. BetrAVG und Unverfallbarkeit:

    • Das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) schützt zwar unverfallbare Anwartschaften, gilt aber nur für Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung.
    • Ein Ruhegeld für vorzeitiges Ausscheiden vor dem 63. Lebensjahr ist keine Altersversorgung, sondern ein Übergangsgeld – und unterliegt nicht den Unverfallbarkeitsregeln.
    • Da im Streitfall der Versorgungsfall (Altersgrenze 65) erst nach Konkurseröffnung eintrat, war die Anwartschaft noch nicht unverfallbar.
  5. Rechtssicherheit:

    • Aus Gründen der Rechtsklarheit wird die gesamte Ruhegeldanwartschaft als konkursfreier Neuerwerb behandelt, wenn sich nicht exakt bestimmen lässt, welcher Teil bereits vor Konkurseröffnung "verdient" war.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 133 BGB (Auslegung von Willenserklärungen)
  • § 1 KO (Konkursmasse)
  • §§ 1, 2, 6, 17 BetrAVG (Unverfallbarkeit von Versorgungsanwartschaften)
KI INHALT
Betriebsrente für Vorstandsmitglieder fällt bei Konkurs nicht in die Masse, wenn Versorgungsfall nach Eröffnung eintritt. Ruhegeld vor dem 63. Lebensjahr gilt nicht als Altersversorgung. Auslegung der Zusage nach § 133 BGB: Zweck und Interessenlage sind maßgeblich. Entgeltcharakter der Ruhegelder als Gegenleistung für Betriebstreue. Neuerwerb nach Konkurseröffnung möglich.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Konkursbefangenheit des Anspruchs auf betriebliches Ruhegeld des Vorstandsmitglieds einer AG
Rechtsnatur des Anspruchs auf Leistung aus einer bAV
betriebliche Altersversorgung
Ruhegeld
FUNDSTELLE
DB 89, 420
WuB VI B § 1 KO 1.89 m.Anm. Hess
BetrAV 89, 70
MDR 89, 446
WM 89, 71
BGHR BGB § 135 Abs. 1 Satz 2 Veräußerungsverbot 1
BGHR BGB § 611 Ruhegeldanspruch 1
BGHR BGB § 779 Abs. 1 Novation 2
BGHR ZPO § 51 Abs. 1 Prozessführungsbefugnis 1
BGHR BetrAVG § 1 Altersversorgung 1
BGHR KO § 1 Abs. 1 Massezugehörigkeit 1
BGHR KO § 14 Abs. 1 Vollstreckumgsverbot 1
BGHR KO § 15 Satz 1 Vollstreckungserwerb 1
KTS 89, 389
LM Nr. 12 zu § 1 KO
AR-Blattei Betriebliche Altersversorgung Entsch. 213
BGHWarn 88, Nr. 336
AR-Blattei ES 460 Nr. 213 m.Anm. Griebeling
Grunsky, EWiR 89, 75
DRsp IV (438) 216a
IBRRS 88, 0525
E-BetrAV 140.2 Nr. 8
NORM
§ 1 Abs. 1 KO
§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG
§ 17 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.11.1988
AKTENZEICHEN
IX ZR 210/87
ECLI
LIEFERUNG
08.12.2014
ÄNDERUNG
04.02.2021