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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LAG Düsseldorf, 13.11.2008 - 11 Sa 820/08 -; ArbG Essen, 04.04.2008 - 5 Ca 3715/07 -

zu der Entscheidung vgl. Boemke, jurisPR-ArbR 37/2010 Anm. 3

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entschied, dass ein Arbeitnehmer (AN) durch die Weitergabe von Kundendaten (hier: Patientendaten) an einen Wettbewerber während eines laufenden Arbeitsverhältnisses – selbst bei angefochtener Kündigung – sein arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot verletzt. Dies kann eine außerordentliche fristlose Kündigung (§ 626 BGB) rechtfertigen, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers (AG) ausfällt. Bloße Vorbereitungshandlungen (z. B. Antrag auf Zulassung als Konkurrent) sind jedoch erlaubt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (AG) klagt gegen Arbeitnehmer (AN) auf Feststellung der Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen Kündigung (§ 626 BGB) bzw. einer verhaltensbedingten Kündigung (§ 1 Abs. 2 KSchG).
  • Grund: AN hatte während des laufenden Arbeitsverhältnisses (trotz Kündigungsschutzprozess) Kundendaten (Patientendaten) an ein Konkurrenzunternehmen weitergegeben und dort ein Arbeitsverhältnis aufgenommen.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  • Die Weitergabe von Kundendaten an einen Wettbewerber stellt eine schwere Verletzung des arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbots (§ 241 Abs. 2 BGB, § 60 HGB) dar und kann einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung (§ 626 BGB) begründen.
  • Keine Abmahnung erforderlich: Bei evidenter Rechtswidrigkeit (z. B. Datenweitergabe) ist eine vorherige Abmahnung entbehrlich.
  • Vorbereitungshandlungen erlaubt: bloße Schritte zur späteren Selbstständigkeit (z. B. Zulassungsantrag) sind keine Konkurrenztätigkeit und rechtfertigen keine Kündigung.
  • Interessenabwägung: Die Kündigung ist sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG), wenn der AN schuldhaft gegen vertragliche Pflichten verstößt, eine Wiederholungsgefahr besteht und die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den AG unzumutbar ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses:

    • Der AN darf während der rechtlichen Dauer des Arbeitsverhältnisses (auch bei Kündigungsschutzprozess) keine Konkurrenztätigkeit ausüben (§ 60 HGB als allgemeiner Rechtsgedanke).
    • Verboten sind nicht nur eigene Wettbewerbsgeschäfte, sondern auch die Unterstützung von Konkurrenten (z. B. durch Datenweitergabe).
  2. Schwere der Pflichtverletzung:

    • Die Weitergabe von Kundendaten gefährdet die wirtschaftlichen Interessen des AG (Kundenabwanderung) und ist ein erheblicher Vertrauensbruch.
    • Der AN handelte schuldhaft, da ihm die Rechtswidrigkeit bewusst sein musste.
  3. Zumutbarkeit der Fortsetzung:

    • Bei der Abwägung sind zu berücksichtigen:
    • Dauer der beanstandungsfreien Beschäftigung (hier: kurze Betriebszugehörigkeit),
    • Schwere des Verstoßes (Datenweitergabe als grobe Pflichtverletzung),
    • Wiederholungsgefahr (keine Gewähr für zukünftiges vertragsgemäßes Verhalten),
    • Verschulden (bewusste Handlung).
    • Ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Kunden (hier: Patienten) ändert nichts an der Wettbewerbsverbots-Pflicht.
  4. Keine Rechtfertigung durch § 615 BGB:

    • Der AN darf nicht unter Verweis auf Annahmeverzug des AG (z. B. bei nicht gezahlter Karenzentschädigung) Konkurrenztätigkeit aufnehmen.

Rechtliche Einordnung:

  • Außerordentliche Kündigung (§ 626 BGB): Bei schwerwiegenden Verstößen möglich, wenn Fortsetzung unzumutbar.
  • Verhaltensbedingte Kündigung (§ 1 KSchG): Sozial gerechtfertigt, wenn keine mildere Maßnahme (z. B. Abmahnung) ausreicht.
  • Revisionskontrolle: Das BAG prüft nur, ob das Tatsachengericht alle relevanten Umstände berücksichtigt und den Rechtsbegriff korrekt angewendet hat.
KI INHALT
"BAG-Urteil zur außerordentlichen Kündigung bei Wettbewerbsverstoß: Arbeitnehmer dürfen während des Arbeitsverhältnisses keine Konkurrenztätigkeit ausüben oder Kundendaten an Wettbewerber weitergeben. Eine Abmahnung ist bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen entbehrlich."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis
Abgrenzung Vorbereitungshandlung / Wettbewerbsverstoß
FUNDSTELLE
DB 10, 1709
Stbg 10, 419 m. Anm. Pestke
PflR 11, 7
USK 10, 110
BB 10, 1916 LS
StBW 10, 855 LS
ZTR 10, 487 LS
FA 10, 318 LS
ZInsO 10, 2154 LS
GesR 10, 607 LS
NORM
§ 626 BGB
§ 241 Abs. 2 BGB
§ 60 Abs. 1 HGB
§ 74 HGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
28.01.2010
AKTENZEICHEN
2 AZR 1008/08
ECLI
LIEFERUNG
04.03.2015
ÄNDERUNG
23.06.2026 13:24:01