Vorinstanzen LAG Sachsen, 26.01.2009 - 3 Sa 483/08 -; ArbG Leipzig, 18.06.2008 - 10 Ca 2149/07 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheidet, dass ein in AGB enthaltener Versetzungsvorbehalt, der inhaltlich § 106 GewO entspricht, keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB unterliegt, sofern die Klausel dies aus sich heraus erkennen lässt. Der Arbeitnehmer kann bei unwirksamer Versetzung seine ursprüngliche Beschäftigung einklagen, und die Auslegung von AGB muss nach objektiven Maßstäben erfolgen.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 25.08.2010 - 10 AZR 275/09)
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitnehmer (AN) klagt gegen Arbeitgeber (AG) auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Versetzung und auf Beschäftigung zu den ursprünglichen Bedingungen.
- Rechtliche Grundlage: Arbeitsvertrag mit Versetzungsvorbehalt in AGB, § 106 GewO (Direktionsrecht des AG), §§ 305 ff. BGB (AGB-Kontrolle).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Versetzungsvorbehalt in AGB:
- Entspricht der Vorbehalt inhaltlich § 106 GewO (gesetzliches Direktionsrecht), unterliegt er keiner Angemessenheitskontrolle nach § 307 BGB, sondern nur einer Transparenzkontrolle (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).
- Die Klausel muss klar erkennen lassen, dass sie keine Verschlechterung (z. B. Zuweisung geringwertigerer Tätigkeiten) erlaubt.
Beschäftigungsanspruch des AN:
- Ist die Versetzung unwirksam, hat der AN Anspruch auf Rückkehr zu seiner ursprünglichen Tätigkeit am ursprünglichen Ort.
- Der AN kann dies per Leistungsklage (§ 259 ZPO) oder Feststellungsklage (§ 256 ZPO) geltend machen.
Auslegung von AGB:
- Maßgeblich ist der objektive Inhalt aus Sicht eines durchschnittlichen Vertragspartners (§ 305c BGB).
- Bei Unklarheiten geht dies zu Lasten des AG (Verwenders).
- Fehlt eine klare Festlegung von Tätigkeit/Ort im Vertrag, gilt § 106 GewO als Auslegungsmaßstab.
Folgen unwirksamer Klauseln:
- Bei Unwirksamkeit des Versetzungsvorbehalts richtet sich das Direktionsrecht allein nach § 106 GewO.
- Eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
c) Begründung des Gerichts:
- Keine Angemessenheitskontrolle bei § 106 GewO-Konformität: Der Versetzungsvorbehalt darf nur das gesetzlich zulässige Weisungsrecht konkretisieren, nicht darüber hinausgehen (z. B. einseitige Vertragsänderung).
- Transparenzanforderung: Die Klausel muss eindeutig sein; "versteckte" Vorbehalte sind unwirksam (§ 305c BGB).
- Beschäftigungsanspruch: Eine Versetzung ist eine einheitliche Maßnahme – der AN hat bis zur wirksamen Neuausübung des Direktionsrechts Anspruch auf die ursprüngliche Tätigkeit.
- AGB-Auslegung: Bei Mehrdeutigkeiten gilt die AG-feindlichste Auslegung (§ 305c Abs. 2 BGB). Tatrichter müssen den Wortlaut, Regelungszweck und Interessenlage berücksichtigen.
Praktische Bedeutung: Arbeitgeber müssen Versetzungsvorbehalte in AGB präzise und transparent formulieren, um die Kontrolle nach § 307 BGB zu vermeiden. Arbeitnehmer können unwirksame Versetzungen anfechten und ihre ursprüngliche Position einklagen.