zu der Entscheidung vgl. Wahlers, jurisPR-ITR 8/2013 Anm. 6
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Arbeitsgericht Hamburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) keinen Unterlassungsanspruch gegen einen Arbeitnehmer (AN) wegen der Speicherung von Kundendaten auf dessen XING-Profil hat, wenn der AG nicht substantiiert darlegt, dass die Kontaktaufnahmen im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des AN erfolgten. Kundendaten können zwar Geschäftsgeheimnisse sein, doch private Kontakte oder solche, die nicht während des Arbeitsverhältnisses entstanden sind, fallen nicht darunter.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem (ehemaligen) Arbeitnehmer (AN) die Unterlassung der Speicherung von Kundendaten auf dessen XING-Profil. Der Anspruch stützt sich auf:
- § 17 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Verletzung von Geschäftsgeheimnissen),
- § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 17 UWG (Schadensersatz),
- § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch),
- § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (unlauterer Wettbewerb),
- § 242 BGB (Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Hamburg hat die Klage des AG abgewiesen, da dieser nicht hinreichend dargelegt hat, dass die auf dem XING-Profil des AN gespeicherten Daten Geschäftsgeheimnisse des AG sind. Insbesonders fehlt der Nachweis, dass die Kontakte im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des AN entstanden sind.
c) Begründung des Gerichts:
Definition Geschäftsgeheimnis (§ 17 UWG):
- Kundendaten können Geschäftsgeheimnisse sein, wenn sie nicht offenkundig sind und der AG sie geheim halten will.
- XING-Kontakte können grundsätzlich solche Daten darstellen.
Voraussetzungen für den Unterlassungsanspruch:
- Der AG muss substantiiert darlegen, dass die Kontakte während des Arbeitsverhältnisses und im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des AN entstanden sind.
- Private Kontakte oder solche, die nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis entstanden sind, zählen nicht als Geschäftsgeheimnisse.
- bloße Berufstätigkeit der Kontaktpartner bei Kunden des AG reicht nicht aus.
Darlegungslast:
- Der AG muss selbst nachweisen, dass die Kontakte arbeitsbezogen waren (z. B. durch Befragung von Vorgesetzten oder Kontaktpartnern).
- Eine sekundäre Darlegungslast des AN (d. h., dass dieser erklären muss, wie die Kontakte zustande kamen) kommt erst in Betracht, wenn der AG nachweislich keine Informationen beschaffen konnte.
Arbeitsvertragliche Nebenpflichten (§ 242 BGB):
- Auch ein Anspruch aus Verletzung von Nebenpflichten scheitert, wenn die Daten keine Geschäftsgeheimnisse sind.
Kernaussage: Der Arbeitgeber muss konkret beweisen, dass die auf XING gespeicherten Kontakte des Arbeitnehmers während der Arbeitszeit und im Rahmen der beruflichen Tätigkeit entstanden sind. Andernfalls scheitert ein Unterlassungsanspruch.