Vorinstanzen OLG Hamburg, 31.10.2012 - 5 U 143/10 -; LG Hamburg, 29.06.2010 - 307 O 365/09 -
zu der Entscheidung vgl. Spätlich, jurisPR-HaGesR 11/2014 Anm. 5
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein drei Jahre andauerndes Abwerbeverbot zwischen zwei Unternehmen nach Beendigung ihrer Zusammenarbeit unwirksam ist, da es gegen § 75 f HGB verstößt. Abwerbeverbote sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, sie dienen als Nebenbestimmung einem besonderen Vertrauensverhältnis oder Schutzbedürfnis – dann sind sie jedoch auf maximal zwei Jahre nach Vertragsende begrenzt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Zwei Unternehmen (U) hatten in einem Vertriebsvertrag eine Klausel vereinbart, die ihnen wechselseitig verbot, Mitarbeiter der anderen Partei direkt oder indirekt abzuwerben – und zwar während der Vertragslaufzeit sowie für drei Jahre danach. Bei Zuwiderhandlung war eine Vertragsstrafe in Höhe von zwei Bruttojahresgehältern des abgeworbenen Mitarbeiters vorgesehen. Ein Unternehmen klagt nun auf Einhaltung dieser Klausel.
b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH bestätigt, dass die Klausel insoweit unwirksam ist, als sie das Abwerbeverbot über zwei Jahre nach Beendigung des Vertrages hinaus erstreckt. Die dreijährige Bindung verstößt gegen § 75 f HGB, der solche Sperrabreden grundsätzlich für nicht einklagbar erklärt.
c) Begründung des Gerichts:
Grundsatz: Abwerbeverbote fallen unter § 75 f HGB
- § 75 f HGB verbietet Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die die Abwerbung von Mitarbeitern einschränken, da dies die berufliche Freiheit der Arbeitnehmer (Art. 12 GG) unzulässig beschneidet.
- Auch Vertragsstrafen, die solche Verbote sichern, sind von der Unwirksamkeit erfasst.
Ausnahme: Besondere Vertrauensverhältnisse
- Abwerbeverbote können ausnahmsweise wirksam sein, wenn sie Nebenbestimmung einer Vereinbarung sind, die einem besonderen Vertrauensverhältnis (z. B. bei Due-Diligence-Prüfungen, Unternehmenskooperationen) oder einer besonderen Schutzbedürftigkeit Rechnung trägt.
- Im vorliegenden Fall lag ein solches Vertrauensverhältnis vor, daher war das Verbot grundsätzlich zulässig.
Zeitliche Begrenzung auf zwei Jahre
- Selbst bei berechtigtem Vertrauensschutz darf ein Abwerbeverbot nicht länger als zwei Jahre nach Vertragsende gelten.
- Begründung:
- Vergleichbar mit nachvertraglichen Wettbewerbsverboten (§ 74a HGB, § 90a HGB), die ebenfalls auf max. zwei Jahre begrenzt sind.
- Nach diesem Zeitraum überwiegt das Interesse der Mitarbeiter an beruflicher Mobilität das Schutzinteresse der Unternehmen.
- Eine längere Bindung wäre eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit (Art. 12 GG).
Kein Ausnahmefall für längere Fristen
- Die bloße Gegenseitigkeit der Verpflichtung (beide Unternehmen unterliegen dem Verbot) rechtfertigt keine längere als zweijährige Bindung.
Ergebnis: Die Klausel ist insoweit unwirksam, als sie das Abwerbeverbot auf drei Jahre nach Vertragsende ausdehnt. Ein zwei Jahre überdauerndes Verbot wäre jedoch zulässig gewesen, wenn es dem Schutz eines besonderen Vertrauensverhältnisses diente.