Vorinstanz LG Köln, 31.08.2011 - 4 O 500/10 -; vgl. dazu auch die weitere Entscheidung des Senats in diesem Verfahren v. 24.05.2012 - 19 U 169/11 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsvertreter (VV) hat gegen einen Unternehmer (U) Anspruch auf Mitteilung des Datums von Stornogefahrmitteilungen im Buchauszug, da dies zur Prüfung seiner Provisionsansprüche und Stornoabwehrmaßnahmen erforderlich ist. Das OLG Köln bestätigte diesen Anspruch und begründete dies mit der Kontrollfunktion des Buchauszugs.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsvertreter (VV) verlangt vom Unternehmer (U) die Angabe des Datums von Stornogefahrmitteilungen im Rahmen des Buchauszugs. Dies stützt er auf seinen Anspruch als Handelsvertreter (§ 87c HGB), der ihm die Überprüfung seiner Provisionsansprüche ermöglichen soll.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln entschieden, dass der VV Anspruch auf Mitteilung des Datums der Stornogefahrmitteilungen hat, selbst wenn diese direkt an ihn übersandt wurden. Der Buchauszug muss diese Informationen enthalten.
c) Begründung des Gerichts:
- Der Buchauszug dient der Kontrolle der Provisionsansprüche des VV.
- Zur Prüfung gehört auch die Überwachung von Stornoabwehrmaßnahmen.
- Der VV muss abgleichen können, welche Stornogefahrmitteilungen er erhalten hat und welche der Unternehmer versandt hat.
- Die rechtzeitige Versendung einer Stornogefahrmitteilung kann als Nachbearbeitungsmaßnahme ausreichen (in Anlehnung an BGH, NJW 2011, 1594).
Rechtsgrundlage: § 87c HGB (Buchauszugsanspruch des Handelsvertreters).