VERFAHRENSINFORMATIONEN
Vorinstanz LG München I, 12.09.2014 - 26 O 4020/14 -; der Senat hat die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen; es handele sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung und die maßgeblichen Rechtsfragen seinen durch höchstrichterliche Entscheidungen geklärt