Vorinstanz LG Mainz, 12.05.2011 - 2 O 225/10 -; nachfolgend OLG Koblenz, 11.07.2012 - 2 U 644/11 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Makler hat keinen Anspruch auf Provision oder Schadensersatz, wenn der Auftraggeber trotz Nachweises eines kaufbereiten Interessenten den Verkauf nicht abschließt, da der Auftraggeber in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt ist.
a) Wer will was von wem woraus? Der Makler begehrt von seinem Auftraggeber (Verkäufer) die Zahlung einer Provision oder Schadensersatz. Er stützt seinen Anspruch auf § 652 Abs. 1 BGB (Provision bei Zustandekommen des Kaufvertrags) bzw. auf § 280 BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung).
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Makler keinen Anspruch auf Provision oder Schadensersatz hat, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt, selbst wenn der Makler einen kaufbereiten Interessenten nachweist. Der Auftraggeber bleibt frei in seiner Entscheidung, das Objekt zu verkaufen oder nicht.
c) Begründung des Gerichts:
- Kein Primäranspruch auf Provision (§ 652 BGB): Ohne Zustandekommen des Kaufvertrags entsteht kein Provisionsanspruch.
- Kein Sekundäranspruch auf Schadensersatz (§ 280 BGB):
- Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Rücksicht auf die Provisionsinteressen des Maklers zu nehmen.
- Die Entschließungs- und Abschlussfreiheit des Auftraggebers bleibt unberührt – er ist nicht zur Veräußerung gezwungen.
- Selbst wenn ein Reservierungsvertrag mit einem Interessenten vorliegt oder der Hauptvertrag "abschlussreif" war, fehlt es an einer Pflichtverletzung des Auftraggebers.
- Das Gericht folgt damit der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 1967, 1225).
Rechtsgrundlage: § 652 Abs. 1 BGB, § 280 BGB.