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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Koblenz, 23.05.2012 - 2 U 644/11

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Mainz, 12.05.2011 - 2 O 225/10 -; nachfolgend OLG Koblenz, 11.07.2012 - 2 U 644/11 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Makler hat keinen Anspruch auf Provision oder Schadensersatz, wenn der Auftraggeber trotz Nachweises eines kaufbereiten Interessenten den Verkauf nicht abschließt, da der Auftraggeber in seiner Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt ist.


a) Wer will was von wem woraus? Der Makler begehrt von seinem Auftraggeber (Verkäufer) die Zahlung einer Provision oder Schadensersatz. Er stützt seinen Anspruch auf § 652 Abs. 1 BGB (Provision bei Zustandekommen des Kaufvertrags) bzw. auf § 280 BGB (Schadensersatz bei Pflichtverletzung).

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Makler keinen Anspruch auf Provision oder Schadensersatz hat, wenn der Kaufvertrag nicht zustande kommt, selbst wenn der Makler einen kaufbereiten Interessenten nachweist. Der Auftraggeber bleibt frei in seiner Entscheidung, das Objekt zu verkaufen oder nicht.

c) Begründung des Gerichts:

  • Kein Primäranspruch auf Provision (§ 652 BGB): Ohne Zustandekommen des Kaufvertrags entsteht kein Provisionsanspruch.
  • Kein Sekundäranspruch auf Schadensersatz (§ 280 BGB):
  • Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, Rücksicht auf die Provisionsinteressen des Maklers zu nehmen.
  • Die Entschließungs- und Abschlussfreiheit des Auftraggebers bleibt unberührt – er ist nicht zur Veräußerung gezwungen.
  • Selbst wenn ein Reservierungsvertrag mit einem Interessenten vorliegt oder der Hauptvertrag "abschlussreif" war, fehlt es an einer Pflichtverletzung des Auftraggebers.
  • Das Gericht folgt damit der ständigen Rechtsprechung des BGH (NJW 1967, 1225).

Rechtsgrundlage: § 652 Abs. 1 BGB, § 280 BGB.

KI INHALT
Mäklerlohnanspruch nach § 652 BGB entsteht nur bei Vertragsabschluss. Kein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB, wenn Auftraggeber trotz Interessenten nicht verkaufen will, da er in seiner Abschlussfreiheit nicht beschränkt ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Entschließungsfreiheit des Auftraggebers
Dispositionsfreiheit
Schadensersatzanspruch des Maklers gegen den Auftraggeber
Ablehnung des Vertragsschlusses mit vermitteltem Kaufinteressenten
NORM
§ 280 BGB
§ 652 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG Koblenz
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
23.05.2012
AKTENZEICHEN
2 U 644/11
ECLI
ECLI:DE:OLGKOBL:2012:0523.2U644.11.0A
LIEFERUNG
19.05.2015
ÄNDERUNG
03.12.2025 16:01:32