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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH hat entschieden, dass es keine widerrechtliche Drohung (§ 123 BGB) darstellt, wenn ein Grundstücksverkäufer (Auftraggeber) dem Makler erklärt, er werde den Kauf nur abschließen, wenn der Makler auf die Verkäuferprovision verzichte und sich mit der Käuferprovision begnüge. Das Gericht begründet dies mit der Vertragsfreiheit des Verkäufers und der sozialadäquaten VerhandlungsPraxis.
a) Wer will was von wem woraus?
- Wer: Der Grundstücksverkäufer (Auftraggeber) droht dem Makler.
- Was: Der Verkäufer will, dass der Makler auf die Verkäuferprovision verzichtet und sich mit der Käuferprovision begnügt.
- Woraus: Aus der Weigerung, den Kaufvertrag abzuschließen, falls der Makler nicht auf die Verkäuferprovision verzichtet.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat entschieden, dass die Drohung des Verkäufers nicht widerrechtlich ist. Der Makler kann sich daher nicht auf eine Anfechtung nach § 123 BGB berufen.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Vertragsfreiheit: Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, den Kaufvertrag abzuschließen oder zu den ursprünglich genannten Bedingungen zu verkaufen.
- Keine Treupflichtverletzung: Der Verkäufer hat keine Treupflicht gegenüber dem Makler, an den ursprünglichen Verkaufsbedingungen festzuhalten.
- Soziale Adäquanz: Die Drohung fällt in den Rahmen eines vertretbaren Aushandelns und ist nicht verwerflich (§ 240 Abs. 2 StGB).
- Gesamtwürdigung: Es liegt kein Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten vor, selbst wenn der Verkäufer die wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Maklers kennt.