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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 09.06.2010 - XII ZR 171/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Schleswig, 10.10.2008 - 4 U 198/07; LG Lübeck, 17.10.2007 - 17 O 69/07

zu der Entscheidung vgl. Graf v. Westphalen, NJW 11, 2098; Disput, NZM 10, 886; Hübner, ZMR 11, 615

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine formularmäßige Klausel in einem gewerblichen Mietvertrag, die dem Vermieter das Recht einräumt, den Vertrag jederzeit auf eine andere Gesellschaft zu übertragen, nicht generell unwirksam ist. Die Wirksamkeit hängt von einer Einzelfallprüfung nach § 307 BGB ab, bei der die Interessen des Vermieters (z. B. flexibler Rechtsformwandel) gegen die des Mieters (z. B. Zuverlässigkeit und Solvenz des neuen Vermieters) abgewogen werden. Im konkreten Fall wurde die Klausel als wirksam erachtet, da kein besonderes persönliches Interesse des Mieters an der Person des Vermieters bestand.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Mieter (Unternehmer) eines Gewerberaums.
  • Beklagter: Vermieter (Unternehmer, hier eine AG), der den Mietvertrag formularmäßig auf eine andere Gesellschaft (z. B. eine GbR) übertragen möchte.
  • Streitgegenstand: Wirksamkeit einer Klausel in § 16 Abs. 6 des Mietvertrags: „Der Vermieter hat das Recht, diesen Vertrag jederzeit auf eine andere Gesellschaft zu übertragen.“
  • Rechtsgrundlage: Prüfung der Klausel nach § 307 BGB (Inhaltskontrolle von AGB) und § 305c BGB (Überraschungsverbot).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH hält die Klausel im konkreten Fall für wirksam. Eine formularmäßige Vertragsübertragungsklausel in gewerblichen Mietverträgen zwischen Unternehmern ist nicht generell unangemessen und damit nicht automatisch unwirksam. Vielmehr ist eine Einzelfallprüfung nach § 307 BGB erforderlich.


c) Begründung des Gerichts:

  1. Kein Verstoß gegen § 305c BGB (Überraschungsverbot):

    • Die Klausel ist für gewerbliche Mietverträge zwischen Unternehmern nicht ungewöhnlich, selbst wenn sie nicht drucktechnisch hervorgehoben ist. Eine besondere Hinweispflicht besteht nicht.
  2. Keine Anwendbarkeit von § 309 Nr. 10 BGB:

    • Das Klauselverbot für Vertragsübertragungen in § 309 Nr. 10 BGB gilt nur für Kauf-, Dienst- oder Werkverträge und nicht für Mietverträge – zudem nur gegenüber Verbrauchern, nicht gegenüber Unternehmern (§ 310 Abs. 1 BGB).
  3. Abwägung der Interessen nach § 307 BGB:

    • Vermieterinteresse:
    • Ein gewerblicher Vermieter (hier eine AG) hat ein legitimes Interesse an flexiblen Rechtsformänderungen oder Übertragungen (z. B. Umwandlung in eine GbR). Dies erleichtert wirtschaftliche Anpassungen.
    • Mieterinteresse:
    • Der Mieter hat ein Interesse an Zuverlässigkeit und Solvenz des Vermieters. Dieses wiegt umso schwerer, je stärker der Vertrag personenbezogen ist (z. B. bei natürlichen Personen als Vermieter oder vertrauensbasierten Verträgen).
    • Kein personaler Einschlag im konkreten Fall:
    • Hier vermietete eine Kapitalgesellschaft (AG) ein Ladengeschäft in einem Einkaufspark. Es gab keine persönliche Bindung oder besondere Vertrauensmerkmale (wie z. B. bei Automatenaufstellverträgen). Das allgemeine Interesse des Mieters an ordnungsgemäßer Vertragserfüllung reicht nicht aus, um die Klausel als unangemessen zu bewerten.
    • Zudem schützen gesetzliche Regelungen (z. B. § 566 BGB bei Eigentümerwechsel, § 108 InsO bei Insolvenz) den Mieter ausreichend.
  4. Keine grobe Einseitigkeit:

    • Selbst wenn dem Mieter nur ein eingeschränktes Übertragungsrecht (z. B. auf verbundene Gesellschaften)ingeräumt wird, rechtfertigt dies nicht die Unwirksamkeit der Vermieterklausel.
  5. Keine Gefährdung des Vertragszwecks (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB):

    • Die Klausel gefährdet nicht die Erreichung des Mietzwecks. Die Notwendigkeit der Zustimmung zur Vertragsübertragung ist kein spezifisch mietrechtliches Problem.

Relevante Rechtsprechung: Der BGH bestätigt seine bisherige Linie (u. a. Urteile aus 1984 und 1990) und betont, dass bei Automatenaufstellverträgen (mit personalen Elementen) strengere Maßstäbe gelten können als bei reinen Gewerbemietverträgen.

KI INHALT
Formularmäßige Vertragsübertragungsklauseln in gewerblichen Mietverträgen sind nicht generell unangemessen. Eine Einzelfallprüfung nach § 307 BGB ist erforderlich, wobei Interessen von Vermieter und Mieter abzuwägen sind.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Wirksamkeit einer formularmäßigen Vertragsübertragungsklausel
Formularklausel über das dem Vermieter eingeräumte Recht zur Übertragung seiner vertraglichen Stellung als Vermieter von Gewerberäumen auf eine andere Person
NORM
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
§ 309 Nr. 10 BGB
§ 415 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
09.06.2010
AKTENZEICHEN
XII ZR 171/08
ECLI
LIEFERUNG
20.05.2015
ÄNDERUNG
03.06.2026 15:07:40