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ERGEBNISVORSCHLÄGE

LG Itzehoe, 01.07.2015 - 6 O 3/15

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Itzehoe entschied, dass die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters (HV) wegen angeblich schuldhaften Verhaltens des Unternehmers (U) unbegründet ist, wenn der HV nur Konflikte mit anderen Versicherungsvertretern (Teamleiter/Direktor) vorträgt, ohne konkret darzulegen, welche Handlungen des U selbst vorwerfbar sind. Zudem stellt ein mündlicher Hinweis des U auf mögliche Kündigung wegen schlechter Umsätze ohne schriftliche Durchführung kein treuwidriges Verhalten dar.


Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) klagt gegen den Unternehmer (U) auf Feststellung, dass seine fristlose Kündigung unwirksam ist. Er stützt dies auf ein angeblich schuldhaftes Verhalten des U, das seine Arbeit erschwere.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage ab: Die Kündigung des HV ist wirksam, da dessen Vortrag unzureichend substantiiert ist. Zudem liegt kein treuwidriges Verhalten des U vor.

c) Begründung:

  • Der HV trug nur Konflikte mit anderen VV (Teamleiter/Direktor) vor, ohne klar zu machen, welche Handlungen des U selbst vorwerfbar sein sollen. Damit fehlt die Zurechenbarkeit zum U.
  • Der mündliche Hinweis des U auf eine mögliche Kündigung wegen schlechter Umsätze ist ohne schriftliche Kündigung nicht treuwidrig.
KI INHALT
Fristlose Kündigung eines HV wegen schuldhaften Verhaltens des U scheitert, wenn nicht konkret dargelegt wird, welche Handlungen des U die Zusammenarbeit erschwert haben. Mündliche Kündigungsandrohung wegen schlechter Umsätze ohne schriftliche Kündigung ist nicht treuwidrig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
wichtiger Grund
treuwidriges Verhalten des U
Ankündigung des Ausspruchs der Kündigung
strukturierter Vertrieb
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 89 a HGB
§ 242 BGB
REDAKTION
Oberst
GERICHT
LG Itzehoe
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
01.07.2015
AKTENZEICHEN
6 O 3/15
ECLI
LIEFERUNG
14.07.2015
ÄNDERUNG
25.09.2020