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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Itzehoe entschied, dass die fristlose Kündigung eines Handelsvertreters (HV) wegen angeblich schuldhaften Verhaltens des Unternehmers (U) unbegründet ist, wenn der HV nur Konflikte mit anderen Versicherungsvertretern (Teamleiter/Direktor) vorträgt, ohne konkret darzulegen, welche Handlungen des U selbst vorwerfbar sind. Zudem stellt ein mündlicher Hinweis des U auf mögliche Kündigung wegen schlechter Umsätze ohne schriftliche Durchführung kein treuwidriges Verhalten dar.
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? Der Handelsvertreter (HV) klagt gegen den Unternehmer (U) auf Feststellung, dass seine fristlose Kündigung unwirksam ist. Er stützt dies auf ein angeblich schuldhaftes Verhalten des U, das seine Arbeit erschwere.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht wies die Klage ab: Die Kündigung des HV ist wirksam, da dessen Vortrag unzureichend substantiiert ist. Zudem liegt kein treuwidriges Verhalten des U vor.
c) Begründung:
- Der HV trug nur Konflikte mit anderen VV (Teamleiter/Direktor) vor, ohne klar zu machen, welche Handlungen des U selbst vorwerfbar sein sollen. Damit fehlt die Zurechenbarkeit zum U.
- Der mündliche Hinweis des U auf eine mögliche Kündigung wegen schlechter Umsätze ist ohne schriftliche Kündigung nicht treuwidrig.