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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Düsseldorf, 13.06.2014 - I-7 U 37/13

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Krefeld, 31.01.2013 - 5 O 70/12 -; der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, da die Rechtsfragen der Anwendbarkeit des § 312 b BGB auf Maklerverträge und nach den entsprechenden Konsequenzen für einen Wertersatz höchstrichterlich noch nicht entschieden sind

zu der Entscheidung vgl. Junker, jurisPR-ITR 2/2015 Anm. 5. der auch die Rechtslage nach neuem Recht darstellt; Dittert, jurisPR-MietR 4/2015 Anm. 4

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Düsseldorf entscheidet, dass ein per E-Mail, Telefax oder Telefon geschlossener Maklervertrag zwischen einem Unternehmer (Makler) und einem Verbraucher als widerruflicher Fernabsatzvertrag einzuordnen ist. Der Verbraucher kann den Vertrag widerrufen, selbst wenn der Widerruf erst im Berufungsverfahren geltend gemacht wird. Der Makler hat keinen Anspruch auf Provision oder Wertersatz, wenn er den Verbraucher nicht über dessen Widerrufsrecht belehrt hat.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Immobilienmakler (Unternehmer) verlangt von einem Beklagten (Verbraucher) die Zahlung einer Maklerprovision.
  • Rechtsgrundlage: Der Makler berief sich auf einen konkludent geschlossenen Maklervertrag, der durch die Anfrage des Verbrauchers nach einem Exposé (per E-Mail) und die Übersendung desselben durch den Makler zustande gekommen sein soll.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Vertragsschluss:

    • Eine Internetanzeige des Maklers stellt nur eine invitatio ad offerendum (Einladung zur Abgabe eines Angebots) dar.
    • Der Vertrag kommt erst zustande, wenn der Verbraucher durch die Anfrage nach einem Exposé (unter Bezug auf das Inserat mit Provisionshinweis) ein konkludentes Angebot abgibt und der Makler dieses durch Übersendung des Exposés annimmt.
  2. Widerrufsrecht:

    • Der Maklervertrag ist ein Fernabsatzvertrag (§ 312b BGB a.F.), da er ausschließlich unter Verwendung von Telekommunikationsmitteln (E-Mail) geschlossen wurde.
    • Der Verbraucher hat ein Widerrufsrecht nach §§ 355, 312b BGB a.F., da es sich um einen Dienstleistungsvertrag handelt (Maklerverträge fallen unter den weiten Dienstleistungsbegriff).
    • Der Widerruf ist fristungebunden, wenn der Makler den Verbraucher nicht über das Widerrufsrecht belehrt hat (§ 355 Abs. 3 BGB a.F.).
  3. Kein Provisions- oder Wertersatzanspruch:

    • Bei wirksamem Widerruf entfällt der Provisionsanspruch des Maklers vollständig (auch für bereits erbrachte Leistungen).
    • Ein Wertersatzanspruch (§ 357 BGB) scheidet aus, weil der Makler den Verbraucher nicht über die Rechtsfolgen des Widerrufs (insbesondere die Wertersatzpflicht) belehrt hat (§ 312d Abs. 6 BGB a.F.).
  4. Verfahrensrechtliches:

    • Der Widerruf kann auch im Berufungsverfahren geltend gemacht werden, da es sich um ein Gestaltungsrecht handelt und der Sachverhalt unstreitig war.

c) Begründung des Gerichts:

  • Fernabsatzvertrag:

  • Der Vertrag wurde unter ausschließlicher Nutzung von Telekommunikationsmitteln (E-Mail) geschlossen.

  • Eine Internetseite mit Kontaktmöglichkeiten (E-Mail/Telefon) reicht aus, um ein „für den Fernabsatz organisiertes System“ anzunehmen.

  • Maklerverträge sind Dienstleistungen i.S.d. § 312b BGB a.F., da sie eine tätigkeitsbezogene Leistung umfassen. Dies entspricht auch der EU-Richtlinie 2011/83/EU.

  • Widerrufsrecht:

  • Ohne ordnungsgemäße Belehrung erlischt das Widerrufsrecht nicht (§ 355 Abs. 3 BGB a.F.).

  • Die Präklusion (§ 531 Abs. 2 ZPO) greift nicht, da der Widerruf ein Gestaltungsrecht ist und der Sachverhalt unstreitig war.

  • Kein Wertersatz:

  • § 312d Abs. 6 BGB a.F. (heute § 312e Abs. 2 BGB) schützt den Verbraucher vor Wertersatzpflichten, wenn der Unternehmer die Belehrungspflichten nicht erfüllt hat.


Relevanz: Die Entscheidung stärkt den Verbraucherschutz im Fernabsatzrecht und klärt, dass Maklerverträge als widerrufliche Dienstleistungsverträge einzustufen sind, sofern sie über Telekommunikationsmittel abgeschlossen werden. Makler müssen Verbraucher umfänglich über Widerrufsrechte belehren, um Provisionsansprüche geltend machen zu können.

KI INHALT
Maklervertrag per E-Mail/Telefon als Fernabsatzvertrag widerruflich. Internetanzeige ist keine Offerte, aber konkludentes Angebot durch Exposé-Anfrage möglich. Widerruf nach § 312b BGB a.F. auch ohne Belehrung fristlos, kein Wertersatz bei fehlendem Hinweis.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Widerrufsrecht
Widerruf eines Maklervertrages
Immobilienmaklervertrag
Zustandekommen des Vertrages als Fernabsatzvertrag
NORM
§ 312 b Abs. 1 Satz 1 BGB (2004)
§ 312 d Abs. 6 BGB (2011)
§ 355 BGB
§ 357 BGB
§ 652 Abs. 1 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Düsseldorf
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
13.06.2014
AKTENZEICHEN
I-7 U 37/13
7 U 37/13
ECLI
ECLI:DE:OLGD:2014:0613.I7U37.13.00
LIEFERUNG
19.08.2015
ÄNDERUNG
18.04.2026 11:58:22