Vorinstanz LG Frankfurt/Main - 3/11 O 69/89 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Frankfurt entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) nach einer außerordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber (AG) wegen vertragswidrigen Verhaltens für den Zeitraum bis zum nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin keine Karenzentschädigung für ein vertragliches Wettbewerbsverbot verlangen kann, wenn er ohnehin aus § 628 Abs. 2 BGB zur Wettbewerbsunterlassung verpflichtet ist. Der sog. Auflösungsschaden nach § 628 Abs. 2 BGB umfasst auch Schäden aus der Verletzung von Nebenpflichten wie dem Wettbewerbsverbot.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von dem Arbeitnehmer (AN) Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB (Auflösungsschaden), weil der AN durch vertragswidriges Verhalten die außerordentliche Kündigung des Dienstverhältnisses veranlasst hat. Streitig ist, ob der AN für die Zeit bis zum Verzicht des AG auf das vertragliche Wettbewerbsverbot eine Karenzentschädigung beanspruchen kann.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht bestätigt:
- Der Auflösungsschaden nach § 628 Abs. 2 BGB erstreckt sich auch auf Vermögenseinbußen aus der Verletzung von Nebenpflichten, insbesondere des vertraglichen Wettbewerbsverbots.
- Der AN hat keinen Anspruch auf Karenzentschädigung für den Zeitraum zwischen der außerordentlichen Kündigung und dem nächstmöglichen ordentlichen Kündigungstermin, da er in dieser Zeit ohnehin aus § 628 Abs. 2 BGB zur Wettbewerbsunterlassung verpflichtet ist.
- Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot schließt Ansprüche aus § 628 Abs. 2 BGB nicht aus, sofern es keine abschließende Regelung zu den Folgen der Vertragsbeendigung enthält.
c) Begründung des Gerichts:
- Schutzzweck des § 628 Abs. 2 BGB: Die Norm soll den Kündigenden (hier: AG) so stellen, als wäre das Dienstverhältnis ordnungsgemäß durch fristgerechte Kündigung beendet worden. Dazu gehört auch der Schutz vor Wettbewerbsverstößen des AN in der Übergangszeit.
- Keine Doppelentschädigung: Der AN kann nicht gleichzeitig Schadensersatz nach § 628 Abs. 2 BGB schulden (der ihn zur Wettbewerbsunterlassung verpflichtet) und eine Karenzentschädigung für dieselbe Unterlassungspflicht verlangen.
- Abgrenzung zu § 75 Abs. 3 HGB: Der Auflösungsschaden betrifft nur den Zeitraum bis zur nächstmöglichen ordentlichen Kündigung (im Streitfall kürzer als die vertragliche Wettbewerbsverbotsdauer). Die Verfassungswidrigkeit von § 75 Abs. 3 HGB (Wegfall der Karenzentschädigung bei außerordentlicher Kündigung) berührt den Anspruch aus § 628 Abs. 2 BGB nicht.
- Vertragliche Gestaltungsfreiheit: Das Wettbewerbsverbot im Dienstvertrag ist nicht abschließend, wenn es keine spezifischen Regelungen zu den Folgen einer vorzeitigen Beendigung enthält (z. B. Verzichtsfristen des AG).
Kernaussage: Der AN muss die Wettbewerbsunterlassung in der Übergangszeit nach einer außerordentlichen Kündigung ohne Entschädigung hinnehmen, da diese Pflicht bereits aus dem Schadensersatzanspruch des AG nach § 628 Abs. 2 BGB folgt.