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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das ArbG Wiesbaden hat entschieden, dass ein Arbeitgeber (AG) von einem Arbeitnehmer (AN) auch nach einer wirksamen Kündigung wegen Verstoßes gegen ein vertragliches Wettbewerbsverbot keine Unterlassung von Wettbewerb bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin verlangen kann, wenn kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) die Unterlassung von Wettbewerb für die Dauer bis zum Ablauf des nächsten ordentlichen Kündigungstermins. Der Anspruch stützt sich auf die Verletzung eines vertraglichen Wettbewerbsverbots während des Arbeitsverhältnisses.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das ArbG Wiesbaden hat den Anspruch des AG abgewiesen. Selbst wenn die Kündigung wegen Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot wirksam ist, kann der AG ohne vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot keine Unterlassung von Wettbewerb für die Übergangszeit verlangen.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht argumentiert, dass ein vertragliches Wettbewerbsverbot nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses gilt. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot – das den AN auch nach Beendigung des Vertrags an Wettbewerb hindern würde – muss gesondert vereinbart werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, kann der AG keine Unterlassungsansprüche für die Zeit nach der Kündigung geltend machen, selbst wenn der AN zuvor gegen das Wettbewerbsverbot verstoßen hat.