Erledigung durch einen Vergleich der Parteien im Berufungsverfahren, der einen anderen Streitgegenstand betroffen hat
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Fazit/Kurzzusammenfassung
Das ArbG Düsseldorf (Urteil v. 13.08.2015 – 10 Ca 1109/15) entschied, dass ein Arbeitnehmer (AN) keinen Anspruch auf die „übliche Vergütung“ nach § 612 Abs. 2 BGB hat, wenn eine Vergütungsabrede – sei es ausdrücklich oder stillschweigend – besteht. Im Streitfall scheiterte der AN mit seinem Begehren, da er nicht hinreichend darlegen konnte, dass keine wirksame Vergütungsvereinbarung vorlag oder diese sittenwidrig war. Das Gericht sah eine stillschweigende Abrede als gegeben an, da der AN über ein Jahr hinweg die Abrechnungen nicht beanstandet und selbst von Provisionszahlungen ausgegangen war.
Zusammenfassung der Entscheidung
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (AN): Ein Handlungsgehilfe (ehemals mit 83.000 € Jahresgehalt) verlangt von seinem Arbeitgeber (AG) eine „übliche Vergütung“ nach § 612 Abs. 2 BGB.
- Beklagter (AG): Besteht auf eine getroffene Vergütungsvereinbarung (Garantieprovision von 500 € brutto + 50 % Provision auf vermittelte Entgelte).
- Rechtsgrundlage: § 612 Abs. 2 BGB (Anspruch auf übliche Vergütung bei Fehlen einer Abrede), § 138 BGB (Sittenwidrigkeit), § 87b HGB (übliche Provision für Handlungsgehilfen).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das Gericht wies die Klage ab und stellte fest:
- Kein Fehlen der Vergütungsabrede:
- Eine stillschweigende Vereinbarung lag vor, da der AN die Abrechnungen über ein Jahr nicht beanstandete und selbst von Provisionsansprüchen ausging.
- Der AG hatte substantiiert dargelegt, dass eine Provisionsregelung (500 € Fixum + 50 % Provision) vereinbart wurde.
- Keine Sittenwidrigkeit der Provisionsvereinbarung:
- Der AN konnte nicht beweisen, dass er aus betrieblichen Gründen (z. B. fehlende Leads) keine angemessene Vergütung (mind. 2/3 der üblichen Vergütung) erzielen konnte.
- Sein Vortrag war widersprüchlich (z. B. behauptete er gleichzeitig, keine Zeit für Telefonie zu haben, aber täglich 6 Stunden Telefonmarketing betrieben zu haben).
- Kein Anspruch auf Schätzung der Arbeitszeit nach § 287 ZPO:
- Der AN legte keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung vor (z. B. konkrete Arbeitszeiten).
- Die angebotenen Beweismittel (z. B. Zeugnis der Ehefrau) waren ungeeignet.
c) Begründung des Gerichts
- Darlegungs- und Beweislast:
- Der AN trägt die Last, das Fehlen oder die Unwirksamkeit einer Vergütungsabrede zu beweisen (§ 612 Abs. 2 BGB).
- Eine stillschweigende Abrede wird vermutet, wenn der AN die Abrechnungen langfristig akzeptiert und selbst von Provisionszahlungen ausgeht.
- Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB):
- Eine rein provisionsabhängige Vergütung ist nicht per se sittenwidrig, sondern nur, wenn der AN keine realistische Chance auf angemessenes Einkommen hat.
- Der AN musste konkret darlegen, warum er trotz verfügbarer Ressourcen (Leads, Kundenbestand) keine Provisionen erzielen konnte – was ihm nicht gelang.
- Widersprüchlicher Vortrag:
- Der AN behauptete einerseits, keine Zeit für Telefonie zu haben, andererits, täglich 6 Stunden Telefonmarketing betrieben zu haben.
- Solche Widersprüche machen den Vortrag unsubstantiiert und verstoßen gegen die prozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO).
- Keine Schätzung nach § 287 ZPO:
- Ohne konkrete Anknüpfungstatsachen (z. B. nachgewiesene Arbeitsstunden) ist eine Schätzung nicht möglich.
Kernaussage
Das Gericht bestätigte, dass eine Vergütungsabrede (auch stillschweigend) vorlag und nicht sittenwidrig war. Der AN scheiterte an seiner Darlegungslast und widersprüchlichem Vortrag. Eine rein provisionsbasierte Vergütung ist zulässig, sofern der AN die Möglichkeit hat, ein angemessenes Einkommen zu erzielen.