n.rkr.; Vorinstanz ArbG Berlin, 28.08.2014 - 1 Ca 2752/14 -; BAG, 28.02.2017 - 10 AZR 398/15 - (Erledigung durch Vergleich); die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen
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Fazit / Kurzzusammenfassung
Das LAG Berlin-Brandenburg entschieden, dass eine formularmäßige Klausel in einem Arbeitsvertrag, die die Zahlung von Abverkaufsprovisionen für einen Verkaufsberater im Immobilienbereich auf maximal einen Monat nach dessen Ausscheiden beschränkt, unwirksam ist. Die Klausel benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, da sie von den gesetzlichen Regelungen (§ 87 Abs. 3 HGB i. V. m. § 65 HGB) abweicht und eine zu kurze, starre Frist setzt, ohne die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
Zusammenfassung der Entscheidung
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (Arbeitnehmer, AN): Ein ehemaliger Verkaufsberater für Wohnimmobilien fordert von seinem Arbeitgeber (AG) die Zahlung einer Abverkaufsprovision für den vollständigen Verkauf eines Immobilienobjekts, das er während seiner Tätigkeit mitvermittelt hat. Der letzte Kaufvertrag wurde nach seinem Ausscheiden (aber innerhalb eines angemessenen Zeitraums) notariell beurkundet.
- Beklagter (Arbeitgeber, AG): Beruft sich auf eine AGB-Klausel im Arbeitsvertrag, wonach Provisionen nur innerhalb eines Monats nach Ausscheiden des AN gezahlt werden, wenn der Anspruch in diesem Zeitraum entsteht.
- Rechtsgrundlage:
- § 307 Abs. 1 BGB (Inhaltskontrolle von AGB)
- § 87 Abs. 3 HGB i. V. m. § 65 HGB (Provisionsanspruch nach Vertragsende für Handlungsgehilfen)
- § 305 Abs. 1 BGB (Definition von AGB)
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LAG Berlin-Brandenburg hat die Klausel für unwirksam erklärt und den Arbeitnehmer in seinem Anspruch auf Abverkaufsprovision bestätigt.
- Die starre Ein-Monats-Frist für nachvertragliche Provisionsansprüche ist unwirksam, da sie gegen § 307 Abs. 1 BGB verstößt.
- Die Klausel weicht von § 87 Abs. 3 HGB ab, der eine angemessene Frist (keine feste Frist) für den Abschluss von Geschäften nach Vertragsende vorsieht.
- Da die Klausel nicht teilbar ist, fällt sie ersatzlos weg (§ 306 BGB). Es gilt stattdessen die gesetzliche Regelung, wonach der AN die Provision erhält, wenn:
- Er den Verkauf des Gesamtobjekts mitvermittelt hat (auch wenn nur eine Einheit von ihm verkauft wurde).
- Der letzte Kaufvertrag notariell beurkundet wurde (unabhängig vom Zeitpunkt nach seinem Ausscheiden, solange dies in einer angemessenen Frist geschieht).
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c) Begründung des Gerichts
Anwendbarkeit der AGB-Kontrolle (§ 307 BGB):
- Der Arbeitsvertrag enthält vorformulierte Klauseln, die als AGB einzuordnen sind (§ 305 Abs. 1 BGB).
- Selbst bei einmaliger Verwendung finden die §§ 306–309 BGB Anwendung, wenn der AN keine Gestaltungsfreiheit hatte (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
Verstoß gegen § 87 Abs. 3 HGB:
- Die gesetzliche Regelung sieht vor, dass ein Handlungsgehilfe (hier: Verkaufsberater) Anspruch auf Provision hat, wenn:
- Er das Geschäft vermittelt oder vorbereitet hat.
- Das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsende abgeschlossen wird.
- Die starre Ein-Monats-Frist der Klausel ignoriere die Umstände des Einzelfalls (z. B. Verzögerungen bei Notarterminen, Kaufentscheidungen im Immobilienbereich).
- Im Immobilienverkauf sei eine Frist von einem Monat zu kurz, da notarielle Beurkundungen oft länger dauern.
Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB):
- Die Klausel benachteiligt den AN unangemessen, da sie seinen Provisionsanspruch ohne sachlichen Grund ausschließt, selbst wenn:
- Er den gesamten Abverkauf maßgeblich mitverursacht hat.
- Der letzte Kaufvertrag aus Gründen außerhalb seines Einflusses (z. B. Terminprobleme) erst nach einem Monat geschlossen wurde.
- Der Arbeitgeber habe kein überwiegendes Interesse an einer solchen starren Frist, da:
- Die finanziellen Verpflichtungen bei Vertragsende vorhersehbar sind.
- Keine Abgrenzungsschwierigkeiten zu anderen AN bestehen (da die Provision an die vom AN verkauften Einheiten anknüpft).
Keine geltungserhaltende Reduktion oder ergänzende Auslegung:
- Die Klausel ist nicht teilbar („Blue-Pencil-Test“ scheitert).
- Eine ersatzlose Streichung führt dazu, dass die gesetzliche Regelung (§ 87 Abs. 3 HGB) greift.
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Praktische Folgen
- Der Arbeitnehmer erhält die Abverkaufsprovision, auch wenn der letzte Kaufvertrag nach mehr als einem Monat nach seinem Ausscheiden geschlossen wurde – solange dies in einer angemessenen Frist geschah.
- Der Arbeitgeber kann sich nicht auf die unwirksame Klausel berufen und muss die Provision zahlen.
- Empfehlung für Arbeitgeber:
- Provisionsklauseln sollten flexibel gestalten werden (z. B. „angemessene Frist“ statt fester Zeiträume).
- Individuelle Vereinbarungen (keine AGB) können die Inhaltskontrolle umgehen.