Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass ein Unternehmen, das ein Empfehlungsmarketing-System betreibt (Herstellung der Produkte, Vorgabe des Marketings, Festlegung der Provisionen), auch ohne vertragliche Bindung als Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI gilt. Damit unterliegen die in diesem System tätigen Empfehlungsgeber (selbstständige Vermarkter) der Rentenversicherungspflicht, da sie als sozial schutzbedürftige, arbeitnehmerähnliche Selbstständige eingestuft werden.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein selbstständiger Empfehlungsgeber (Vermarkter von Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemitteln im Netzwerk-Marketing).
- Beklagter: Die Deutsche Rentenversicherung (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung).
- Streitgegenstand: Die Frage, ob der Kläger als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI rentenversicherungspflichtig ist, obwohl kein vertragliches Auftragsverhältnis mit dem herstellenden Unternehmen (U) besteht.
- Rechtsgrundlage: § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI (Versicherungspflicht für Selbstständige, die im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das BSG bejahte die Rentenversicherungspflicht des Klägers und stellte fest:
- Das herstellende Unternehmen (U) ist trotz fehlender Vertragsbeziehung als Auftraggeber anzusehen, weil es:
- Die Produkte herstellt,
- Das Marketingsystem vorgibt,
- Die Voraussetzungen und Höhe der Provisionen festlegt.
- Der Kläger ist als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger sozial schutzbedürftig, da er:
- Faktisch wirtschaftlich abhängig vom U ist (kein Empfehlungsmarketing ohne dessen System/Produkte möglich),
- Im Wesentlichen nur für diesen einen Auftraggeber tätig ist (auch ohne rechtliche Verpflichtung).
c) Begründung des Gerichts:
Weiter Begriff des „Auftraggebers“ (§ 2 S. 1 Nr. 9 lit. b SGB VI):
- Der Begriff ist nicht auf vertragliche Beziehungen beschränkt.
- Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit (faktische Bindung reicht aus).
- Historische Auslegung: Der Gesetzgeber wollte alle sozial schutzbedürftigen Selbstständigen erfassen, auch bei faktischer Einbindung in ein System (z. B. Netzwerk-Marketing).
Soziale Schutzbedürftigkeit:
- Typisierende Betrachtung: Wer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer selbstständig ist und im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeitet, gilt als schutzbedürftig – unabhängig von konkreten Einkünften.
- Die Gewinnerzielungsabsicht (hier: Provisionsmodell) reicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit aus.
Kein Erfordernis eines Vergütungsanspruchs oder einer Tätigkeitspflicht:
- Selbst wenn der Selbstständige nicht verpflichtet ist, für den Auftraggeber tätig zu werden (typisch für Maklerverträge), kann ein Auftragsverhältnis vorliegen.
- Die langjährige Geschäftsbeziehung (Provisionen bei Eigenkauf der Produkte) ist als konkludenter Vertrag zu werten.
Offene Fragen im Einzelfall:
- Das Landessozialgericht (LSG) muss noch prüfen, ob der Kläger tatsächlich im Wesentlichen nur für den U tätig war (z. B. durch Vorlage von Einkommensnachweisen für andere Tätigkeiten).
Kernaussage:
Auch faktische wirtschaftliche Abhängigkeit in einem Empfehlungsmarketing-System begründet die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 lit. b SGB VI – unabhängig von einem formalen Vertrag.