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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BSG, 23.04.2015 - B 5 RE 21/14 R – Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemittel –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen LSG Rheinland-Pfalz, 18.06.2014 - L 6 R 64/14 -; SG Koblenz, 09.01.2014 - S 5 R 1497/11 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Bundessozialgericht (BSG) entschied, dass ein Unternehmen, das ein Empfehlungsmarketing-System betreibt (Herstellung der Produkte, Vorgabe des Marketings, Festlegung der Provisionen), auch ohne vertragliche Bindung als Auftraggeber i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI gilt. Damit unterliegen die in diesem System tätigen Empfehlungsgeber (selbstständige Vermarkter) der Rentenversicherungspflicht, da sie als sozial schutzbedürftige, arbeitnehmerähnliche Selbstständige eingestuft werden.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Kläger: Ein selbstständiger Empfehlungsgeber (Vermarkter von Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemitteln im Netzwerk-Marketing).
  • Beklagter: Die Deutsche Rentenversicherung (Träger der gesetzlichen Rentenversicherung).
  • Streitgegenstand: Die Frage, ob der Kläger als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger i.S.d. § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI rentenversicherungspflichtig ist, obwohl kein vertragliches Auftragsverhältnis mit dem herstellenden Unternehmen (U) besteht.
  • Rechtsgrundlage: § 2 Satz 1 Nr. 9 lit. b SGB VI (Versicherungspflicht für Selbstständige, die im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind).

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BSG bejahte die Rentenversicherungspflicht des Klägers und stellte fest:

  1. Das herstellende Unternehmen (U) ist trotz fehlender Vertragsbeziehung als Auftraggeber anzusehen, weil es:
    • Die Produkte herstellt,
    • Das Marketingsystem vorgibt,
    • Die Voraussetzungen und Höhe der Provisionen festlegt.
  2. Der Kläger ist als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger sozial schutzbedürftig, da er:
    • Faktisch wirtschaftlich abhängig vom U ist (kein Empfehlungsmarketing ohne dessen System/Produkte möglich),
    • Im Wesentlichen nur für diesen einen Auftraggeber tätig ist (auch ohne rechtliche Verpflichtung).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Weiter Begriff des „Auftraggebers“ (§ 2 S. 1 Nr. 9 lit. b SGB VI):

    • Der Begriff ist nicht auf vertragliche Beziehungen beschränkt.
    • Entscheidend ist die tatsächliche wirtschaftliche Abhängigkeit (faktische Bindung reicht aus).
    • Historische Auslegung: Der Gesetzgeber wollte alle sozial schutzbedürftigen Selbstständigen erfassen, auch bei faktischer Einbindung in ein System (z. B. Netzwerk-Marketing).
  2. Soziale Schutzbedürftigkeit:

    • Typisierende Betrachtung: Wer ohne versicherungspflichtige Arbeitnehmer selbstständig ist und im Wesentlichen für einen Auftraggeber arbeitet, gilt als schutzbedürftig – unabhängig von konkreten Einkünften.
    • Die Gewinnerzielungsabsicht (hier: Provisionsmodell) reicht für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit aus.
  3. Kein Erfordernis eines Vergütungsanspruchs oder einer Tätigkeitspflicht:

    • Selbst wenn der Selbstständige nicht verpflichtet ist, für den Auftraggeber tätig zu werden (typisch für Maklerverträge), kann ein Auftragsverhältnis vorliegen.
    • Die langjährige Geschäftsbeziehung (Provisionen bei Eigenkauf der Produkte) ist als konkludenter Vertrag zu werten.
  4. Offene Fragen im Einzelfall:

    • Das Landessozialgericht (LSG) muss noch prüfen, ob der Kläger tatsächlich im Wesentlichen nur für den U tätig war (z. B. durch Vorlage von Einkommensnachweisen für andere Tätigkeiten).

Kernaussage: Auch faktische wirtschaftliche Abhängigkeit in einem Empfehlungsmarketing-System begründet die Rentenversicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 lit. b SGB VI – unabhängig von einem formalen Vertrag.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Nahrungsergänzungs- und Körperpflegemittel
STICHWORT
Versicherungspflicht in der Renteversicherung
arbeitnehmerähnlicher Selbständiger
Begriff Auftraggeber
Empfehlungsmarketing
Tippgeber
Nachweisprovision
Eigenbezug der Vertragsware
Vertragsprodukte
FUNDSTELLE
BSGE 118, 286
SozR 4-2600 § 2 Nr. 19
Die Beiträge Beilage 15, 301
Breithaupt 16, 51
Die Beiträge Beilage 15, 204
SGb 15, 328
Die Beiträge Beilage 15, 241
DRsp Nr. 15/13171
NORM
§ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI
§ 652 BGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
BSG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.04.2015
AKTENZEICHEN
B 5 RE 21/14 R
ECLI
ECLI:DE:BSG:2015:230415UB5RE2114R0
LIEFERUNG
09.09.2015
ÄNDERUNG
22.06.2026 13:41:11