Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Rostock, 01.07.2008 - 1 U 27/08

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Stralsund - 7 O 121/07 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Rostock hatte zu entscheiden, ob zwischen den Parteien ein Maklervertrag oder ein Dienstvertrag vorlag. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass es sich um einen Maklervertrag handelte, da die wesentlichen Elemente (erfolgsabhängige Vergütung, Vermittlungstätigkeit, Abschlussfreiheit) erfüllt waren. Eine Vereinbarung über eine erfolgsunabhängige Vergütung wurde als unwirksam angesehn, da sie mit den gesetzlichen Grundgedanken des Maklerrechts unvereinbar war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien stritten über die rechtliche Einordnung ihres Vertragsverhältnisses. Der Auftraggeber begehrte vermutlich Klärung, ob ein Maklervertrag (mit erfolgsabhängiger Vergütung) oder ein Dienstvertrag (mit erfolgsunabhängiger Vergütung) vorlag. Der Auftragnehmer könnte eine Vergütung für seine Tätigkeiten gefordert haben, unabhängig vom Erfolg.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Rostock qualifizierte den Vertrag als Maklervertrag (§§ 652 ff. BGB) und nicht als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB). Eine im Vertrag vereinbarte erfolgsunabhängige Vergütung wurde für unwirksam erklärt, da sie gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB (Inhaltskontrolle) verstieß.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Auslegung des Vertrags:

    • Bei Unklarheiten sind die §§ 133, 157 BGB heranzuziehen.
    • Der Begriff "Auftrag" wird im allgemeinen Sprachgebrauch weiter gefasst als im gesetzlichen Sinne (§§ 662–674 BGB). Es kann sich auch um andere Vertragstypen (Dienst-, Werk-, Maklervertrag) handeln.
    • Eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) ist vom unentgeltlichen Auftrag abzugrenzen.
  2. Abgrenzung Maklervertrag vs. Dienstvertrag:

    • Ein Maklervertrag liegt vor, wenn:
    • eine erfolgsabhängige Vergütung vereinbart ist,
    • eine Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit geschuldet wird,
    • der Auftraggeber Abschlussfreiheit hat.
    • Ein Dienstvertrag setzt voraus:
    • eine Pflicht zum Tätigwerden (hier nicht gegeben, da der Auftragnehmer seine Zeit frei einteilen durfte),
    • eine erfolgsunabhängige Vergütung (hier unwirksam, da mit Maklerrecht unvereinbar).
  3. Konkreter Fall:

    • Die Vertragsformulierungen waren zu unbestimmt (z. B. "zielgerichtete Beratung" ohne konkrete Pflichten).
    • Die Gesamtschau der Umstände ergab, dass es den Parteien um die Vermittlung eines Finanzierungsvertrages ging – ein typisches Maklergeschäft.
    • Die Vereinbarung einer erfolgsunabhängigen Vergütung widersprach den Grundprinzipien des Maklerrechts und war daher nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

Hinweis: Im Prozesskostenhilfeverfahren findet keine Kostenerstattung statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).

KI INHALT
Abgrenzung von Auftrag, Makler- und Dienstvertrag nach §§ 133, 157 BGB; unbestimmte Leistungspflichten; Maklervertrag bei erfolgsabhängiger Vergütung und Abschlussfreiheit; Unwirksamkeit erfolgsunabhängiger Vergütung nach § 307 BGB.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einordnung eines Schuldverhältnisses als Auftrag oder Maklervertrag
Abgrenzung Maklervertrag / Dienstvertrag
Verpflichtung zum Tätigwerden
erfolgsunabhängige Vergütung
NORM
§ 133 BGB
§ 157 BGB
§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB
§ 611 BGB
§ 652 BGB
§ 662 BGB
§ 675 BGB
REDAKTION
Oberst/Evers
GERICHT
OLG Rostock
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
01.07.2008
AKTENZEICHEN
1 U 27/08
ECLI
ECLI:DE:OLGROST:2008:0701.1U27.08.0A
LIEFERUNG
13.10.2015
ÄNDERUNG
02.04.2020