Fazit/Kurzzusammenfassung:
Das OLG Dresden entschied, dass ein Träger einer gesetzlichen Krankenkasse durch die Bereitstellung eines vorformulierten Kündigungsschreibens mit integriertem Widerruf aller Werbe- und Anruferlaubnisse (inkl. Rückwerbeversuche) eine unlautere geschäftliche Handlung (§ 3, 4 Nr. 10 UWG) begeht. Die Maßnahme behindert Mitbewerber gezielt und beeinträchtigt die Entscheidungsfreiheit der Versicherten, da sie notwendige Kontaktaufnahmen (z. B. zur Vertragsabwicklung) unterbindet.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Klägerin: Eine gesetzliche Krankenkasse (Mitbewerberin), die gegen eine andere Krankenkasse (Beklagte) vorgeht.
- Begehren: Unterlassung der Verwendung eines Kundenabwehrschreibens, das Versicherten zum Widerruf aller Werbe- und Anruferlaubnisse (inkl. Rückwerbeversuche) auffordert.
- Rechtsgrundlage: Anspruch aus § 8 Abs. 1, 3 Nr. 1 UWG i. V. m. §§ 3, 4 Nr. 10 UWG (unlautere Behinderung von Mitbewerbern).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Bereitstellung des vorformulierten Schreibens mit Widerruf aller Werbe- und Anruferlaubnisse ist unlauter und verstößt gegen das UWG.
- Der Beklagten wird untersagt, solche Schreiben zu verwenden, da sie:
- Mitbewerber gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG),
- die Entscheidungsfreiheit der Versicherten unsachlich beeinträchtigt (z. B. durch Verhinderung notwendiger Kontakte zur alten Kasse),
- eine Marktverhaltensschranke schafft, die den Wettbewerb verzerrt.
c) Begründung des Gerichts:
Unternehmerisches Handeln der Krankenkassen:
- Gesetzliche Krankenkassen handeln unternehmerisch, wenn sie um Mitglieder werben (z. B. durch Zusatzbeiträge oder Wahltarife), und unterliegen damit dem UWG (im Einklang mit EU-Richtlinie 2005/29/EG).
Grundsätzliche Zulässigkeit von Kündigungshilfe:
- Die bloße Bereitstellung von Kündigungsvorlagen oder die Bevollmächtigung zum Empfang von Kündigungsbestätigungen ist zulässig, solange keine unlauteren Mittel eingesetzt werden (z. B. Irreführung oder Überrumpelung).
Unlauterkeit des Kundenabwehrschreibens:
- Der pauschale Widerruf aller Werbe- und Anruferlaubnisse (inkl. Rückwerbeversuche) geht über eine zulässige Kündigungshilfe hinaus, weil:
- Er blockiert notwendige Kontakte der alten Kasse (z. B. zur Klärung von Leistungsansprüchen oder Beitragsrückständen) noch vor Wirksamwerden der Kündigung.
- Er die wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber gezielt behindert (§ 4 Nr. 10 UWG), ohne dass die Beklagte ein schutzwürdiges Eigeninteresse nachweisen kann.
- Er die Entscheidungsfreiheit der Versicherten unsachlich beeinflusst, da diese möglicherweise nicht alle Folgen des Widerrufs überblicken (z. B. Ausbleiben wichtiger Informationen).
Verstoß gegen Wettbewerbsgrundsätze:
- Die Maßnahme widerspricht den "Gemeinsamen Wettbewerbsgrundsätzen" der gesetzlichen Krankenkassen (Nr. 37 f.), die unlautere Kündigungshilfe verbieten. Zwar sind diese Richtlinien nicht bindend, sie spiegeln aber die herrschende Rechtsauffassung wider.
Kernaussage:
Die Abwerbung von Versicherten durch Kündigungshilfe ist grundsätzlich zulässig, aber der pauschale Widerruf von Werbe- und Anruferlaubnissen in einem vorformulierten Schreiben ist unlauter, weil er Mitbewerber gezielt behindert und die Versicherten in ihrer Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt.