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Fazit/Kurzzusammenfassung: Ein Versicherungsvertreter (VV) kann von einem Maklerpool nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, § 34d Abs. 1 GewO Unterlassung verlangen, wenn dieser gebundene VV (die nach § 34d Abs. 4 GewO eingetragen sind) auffordert, vor Erteilung der Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO als Versicherungsmakler (VM) tätig zu werden. Das Gericht bestätigt, dass gebundene VV nicht ohne separate Erlaubnis als VM arbeiten dürfen – auch nicht im Rahmen der sog. "Ventillösung".
Im Detail: a) Wer will was von wem woraus? - Ein VV (Kläger) verlangt von einem Maklerpool (Beklagter) die Unterlassung der Aufforderung an gebundene VV, als VM für den Pool tätig zu werden. - Rechtsgrundlage: §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (unlauterer Wettbewerb durch Verstöße gegen § 34d GewO) i.V.m. § 34d Abs. 1 GewO (Erlaubnispflicht für VM).
b) Was hat das Gericht entschieden? - Der Maklerpool handelt unlauter, wenn er gebundene VV (die nur nach § 34d Abs. 4 GewO registriert sind) auffordert, vor Erteilung der VM-Erlaubnis (§ 34d Abs. 1 GewO) für ihn zu vermitteln. - Gebundene VV dürfen nicht parallel als VM arbeiten – selbst die "Ventillösung" (Vermittlung fremder Produkte neben der Bindung an ein VU) rechtfertigt dies nicht.
c) Begründung des Gerichts: - Keine Ausnahmetatbestände: Die Entscheidung des OLG Schleswig (2010) bezieht sich nur auf die Ventillösung (Angebot fremder Produkte innerhalb der VV-Tätigkeit), nicht auf eine generelle VM-Tätigkeit. - Gefahr von Regelverstößen: Der Maklerpool stellt nicht sicher, dass VV nur während ihrer Bindung (und nicht danach) ohne VM-Erlaubnis vermitteln. - Schutzzweck der GewO: Die Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO soll Missstände verhindern – eine Umgehung durch "Doppeltätigkeit" ist unzulässig.
Kernaussage: Gebundene Versicherungsvertreter benötigen eine separate Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO, um als Makler zu arbeiten. Aufforderungen, dies ohne Erlaubnis zu tun, sind unlauter und können unterbunden werden.