zu der Entscheidung vgl. Maur, jurisPR-VersR 1/2016 Anm. 2
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LG Bochum entschied, dass der Versicherungsvertreter (VV) keine Beratungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer (VN) verletzt hat, da dieser keinen konkreten Beratungswunsch geäußert hatte und der VV keine offensichtliche Fehlvorstellung oder Verfehlung des Vertragszwecks erkennen konnte.
a) Wer will was von wem woraus? Der VN verlangt von dem VU (Versicherungsunternehmen) Schadensersatz, da er der Ansicht ist, dass der VV seine Beratungspflicht nach § 61 Abs. 1 VVG verletzt hat, indem er ihn nicht über den fehlenden Elementarschutz in seiner Hausratversicherung aufgeklärt hat.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht hat die Klage des VN abgewiesen und festgestellt, dass der VV keine Beratungspflicht verletzt hat. Eine Haftung des VU nach § 6 Abs. 5 VVG scheidet daher aus.
c) Wie hat das Gericht seine Entscheidung begründet?
- Der VN hat keinen ausdrücklichen Beratungswunsch geäußert. Seine allgemeine Nachfrage, ob die Umstellung der Hausratversicherung einen umfassenden Schutz gewährleiste, reicht nicht aus, um eine produktübergreifende Beratungspflicht auszulösen.
- Der VV musste nicht erkennen, dass der VN eine Fehlvorstellung über den Umfang der Hausratversicherung hatte, da dieser nicht konkret auf mögliche Wasserschäden hingewiesen hat.
- Eine Verfehlung des Vertragszwecks war für den VV nicht erkennbar, da weder aus den Äußerungen des VN noch aus der typischen Risikosituation (vorübergehende Einlagerung des Hausrats im Keller) ein konkreter Bedarf für eine Elementarschadenversicherung ersichtlich war.
- Der Grundsatz, dass der VN seinen Versicherungsbedarf selbst ermitteln muss, gilt hier uneingeschränkt, da das Risiko (Überschwemmung) nur abstrakt und nicht konkret vorlag.