Fazit/Kurzzusammenfassung:
Der BGH entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM), der das Versicherungsunternehmen (VU) nicht nur beim Vertragsabschluss, sondern auch bei der gesamten Geschäftsführung vertritt, als Vertreter des VU und nicht als treuhänderischer Sachwalter des Versicherungsnehmers (VN) handelt. Ein Redaktionsversehen in den AVB durch den VM geht daher zu Lasten des VU und nicht des VN.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
Ein Versicherungsnehmer (VN) macht geltend, dass ein Redaktionsversehen in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) – verursacht durch den Versicherungsmakler (VM) – nicht zu seinen Lasten gehen darf. Der VM hatte das Versicherungsunternehmen (VU) nicht nur beim Vertragsabschluss, sondern auch bei der gesamten Geschäftsführung vertreten, einschließlich der Ablehnung von Leistungen unter Einhaltung der Klagefrist (§ 12 Abs. 3 VVG).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH hat entschieden, dass der VM in diesem Fall als Vertreter des VU und nicht als treuhänderischer Sachwalter des VN handelt. Folglich wirken sich Fehler in den AVB, die auf den VM zurückgehen, nicht zum Nachteil des VN aus, sondern sind dem VU zuzurechnen.
c) Begründung des Gerichts:
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass der VM dem VN gegenüber ausschließlich als Vertreter des VU aufgetreten ist. Da er nicht nur den Vertragsabschluss, sondern auch die gesamte Geschäftsführung (einschließlich der Leistungsablehnung) im Namen des VU übernommen hat, ist er als dessen Vertreter einzustufen. Ein Redaktionsversehen in den AVB geht daher nicht zu Lasten des VN, sondern des VU.