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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Frankfurt/Main, 23.06.2004 - 13 U 17/02 -; LG Darmstadt, 20.11.2001 - 14 O 34/00 -..

LEITSÄTZE

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Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass ein Auskunftsanspruch zur Vorbereitung einer Schadensschätzung (hier: entgangener Gewinn) nicht mit der Begründung verweigert werden darf, der Gläubiger könne die erhaltenen Informationen ohnehin nicht konkret für eine Schadensberechnung nutzen. Der Schuldner muss die Auskunft erteilen, wenn sie ihm "unschwer" möglich ist – also entweder ohne großen Aufwand oder trotz Aufwands aufgrund der Darlegungsnot des Gläubigers und der Bedeutung der Auskunft. Ein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse des Schuldners oder vertragliche Pflichtverletzungen (z. B. unterlassene Einbindung des Gläubigers in Auftragsprozesse) sind in die Abwägung einzubeziehen.


Zusammenfassung der Entscheidung (BGH, 06.02.2007 - X ZR 117/04):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Gläubiger (Kläger): Verlangt von seinem Vertragspartner (Schuldner/Beklagter) Auskunft über erteilte Aufträge an Dritte, um einen entgangenen Gewinn (z. B. durch unterbliebene Auftragserteilung) gem. § 252 BGB (Schadensersatz) oder § 287 ZPO (Schadensschätzung) geltend zu machen.
  • Rechtsgrundlage: Vertragliche Beziehungen, in denen der Schuldner den Gläubiger bei Auftragsvergaben einbinden musste (z. B. durch Nachbesserungsmöglichkeiten für Angebote). Der Auskunftsanspruch leitet sich aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ab, da der Gläubiger ohne die Informationen seinen Schaden nicht darlegen kann.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Auskunftsanspruch besteht:

    • Der Schuldner muss Auskunft erteilen, auch wenn die Schadensberechnung für den Gläubiger schwierig ist.
    • Die Auskunft ist "unschwer" zu erteilen, wenn der Aufwand für den Schuldner entweder gering ist oder – trotz hohen Aufwands – aufgrund der Darlegungsnot des Gläubigers und der Bedeutung der Auskunft zumutbar ist.
    • Ein pauschaler Ausschluss des Anspruchs mit der Begründung, der Gläubiger könne den Schaden später nicht beweisen, ist unzulässig.
  2. Umfang der Auskunft:

    • Die Auskunft muss sich auf alle relevanten Aufträge erstrecken, auch auf erfolglose Angebote Dritter, wenn diese zur Überprüfung der Wettbewerbsfähigkeit (und damit der Schadenshöhe) notwendig sind.
    • Bei länger zurückliegenden Vorgängen (hier: 11 Jahre) ist ein Geheimhaltungsinteresse des Schuldners zu prüfen, aber nicht automatisch durchschlagend.
  3. Kein Ausschluss bei Vertragsverstößen:

    • Hat der Schuldner den Gläubiger vorsätzlich nicht in Auftragsprozesse eingebunden, kann er sich nicht auf einen "außer Verhältnis stehenden Aufwand" berufen. Sein Interesse, Aufwand zu sparen, ist nicht schutzwürdig.

---

c) Begründung des Gerichts:

  1. Zweck des Auskunftsanspruchs:

    • Der Gläubiger soll durch die Auskunft in die Lage versetzt werden, tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schadensschätzung (§ 287 ZPO) oder die Wahrscheinlichkeit eines entgangenen Gewinns (§ 252 S. 2 BGB) darzulegen.
    • Das Gericht darf die Schätzung eines Mindestschadens nur ablehnen, wenn keinerlei Anknüpfungstatsachen vorliegen.
  2. Zumutbarkeit ("unschwer"):

    • Maßgeblich ist eine Einzelfallabwägung:
    • Belastung für den Schuldner (Aufwand, Kosten, Geheimhaltungsinteressen).
    • Notwendigkeit für den Gläubiger (z. B. wegen vertraglicher Informationspflichten des Schuldners).
    • Beispiel: Wenn der Schuldner die Daten ohnehin steuerrechtlich aufbewahren muss, ist die Auskunftserteilung regelmäßig zumutbar.
  3. Keine Spekulation über Beweisschwierigkeiten:

    • Das Gericht darf nicht vorausschauend annehmen, der Gläubiger könne den Schaden später nicht beweisen. Solche Prognosen sind unzulässig, da sie die Beweiserleichterungen (§ 252 BGB, § 287 ZPO) ignorieren.
  4. Vertragliche Pflichtverletzungen:

    • Bei schwerwiegenden Verstößen (z. B. vorsätzliche Nicht-Einbindung des Gläubigers) überwiegt dessen Interesse an Schadensaufklärung gegenüber dem Aufwand des Schuldners – selbst bei längerer Zeitspanne (hier: 4 Jahre seit Klageerhebung).
  5. Erfolglose Angebote Dritter:

    • Wenn der Vertrag vorsieht, dass der Gläubiger bei wettbewerbsfähigsten Angeboten den Zuschlag erhält, kann er auch Auskunft über abgelehnte Angebote verlangen, um die Richtigkeit der Entscheidungen des Schuldners zu überprüfen.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 242 BGB (Treu und Glauben), § 252 BGB (entgangener Gewinn), § 287 ZPO (Schadensschätzung), § 138 BGB (Sittenwidrigkeit).
KI INHALT
Auskunftsanspruch bei Schadensschätzung: Schuldner muss Auskunft erteilen, wenn Gläubiger Darlegungs- und Beweisnot hat und Auskunft für Schadensberechnung essenziell ist. Zumutbarkeit hängt von Einzelfallabwägung ab. Entgangener Gewinn kann nach § 252 BGB und § 287 ZPO geschätzt werden. Vertragliche Informationspflichten stärken Auskunftsanspruch.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Meistbegünstigungsvereinbarung
Auskunftsanspruch nach Treu und Glauben
Voraussetzungen einer „unschweren“ Auskunftserteilung
Definition „unschwerer“ Auskunftserteilung
Abwägungskriterien für Annahme „unschwerer“ Auskunftserteilung
Zumutbarkeit der Auskunftserteilung
Darlegungs- und Beweisnot bei Auskunftsansprüchen
entgangener Gewinn
Darlegungs- und Beweislast
Umfang der Darlegungslast bei Auskunftsansprüchen
Schätzung entgangenen Gewinns
Wahrscheinlichkeit entgangenen Gewinns
Schätzgrundlagen
Geheimhaltungsinteresse des Schuldners
NORM
§ 138 BGB
§ 138 Abs. 2 BGB
§ 242 BGB
§ 252 BGB
§ 252 Abs. 2 BGB
§ 287 ZPO
REDAKTION
Stallbaum
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
06.02.2007
AKTENZEICHEN
X ZR 117/04
ECLI
LIEFERUNG
14.01.2016
ÄNDERUNG
05.08.2026 13:02:37