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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BAG, 23.10.2014 - 2 AZR 644/13 – Bahnelektrifizierung und -versorgung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen ArbG Offenbach, 28.03.2012 - 5 Ca 297/11 -; LAG Hessen, 20.03.2013 - 6 Sa 617/12-

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheiden, dass eine Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Allerdings sind bei der Interessenabwägung besondere Umstände zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Konkurrenztätigkeit durch eine (später als unwirksam festgestellte) Kündigung des Arbeitgebers ausgelöst wurde, keine dauerhafte Konkurrenz beabsichtigt war und dem Arbeitgeber kein unmittelbarer Schaden entstand.


Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 23.10.2014 – 2 AZR 644/13):

a) Wer will was von wem woraus?

  • Arbeitgeber (AG) will eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gegen den Arbeitnehmer (AN) wegen Konkurrenztätigkeit während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses durchsetzen.
  • Der AN hatte nach einer fristlosen Kündigung durch den AG (die sich später als unwirksam herausstellte) für ein konkurrierendes Unternehmen gearbeitet.
  • Der AG stützt sich auf § 626 Abs. 1 BGB (wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung) und § 241 Abs. 2 BGB (Pflicht zur Rücksichtnahme), da der AN durch die Konkurrenztätigkeit gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot verstoßen habe.

b) Was hat das Gericht entschieden?

Das BAG hat festgestellt:

  1. Grundsatz: Eine Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses ist „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, da sie eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.
  2. Ausnahme: Wenn die Konkurrenztätigkeit durch eine (später unwirksame) Kündigung des AG ausgelöst wurde, keine dauerhafte Konkurrenz beabsichtigt war und kein unmittelbarer Schaden für den AG entstand, kann dies zugunsten des AN in die Interessenabwägung einfließen.
  3. Verdachtskündigung: Bei einer Verdachtskündigung können auch später bekannt gewordene Umstände (die den Verdacht entkräften oder verstärken) berücksichtigt werden, sofern sie objektiv bereits zum Kündigungszeitpunkt vorlagen.
  4. Widersprüchliches Verhalten: Wenn beide Parteien sich widersprüchlich verhalten (AG beharrt auf Kündigung, AN strebt deren Unwirksamkeit an, aber geht gleichzeitig zur Konkurrenz), ist dies bei der Zumutbarkeitsprüfung zu beachten.
  5. Kein Schaden = Keine Kündigung: Wenn der AG keinen Ersatz für den gekündigten AN einstellt und daher kein kausaler Schaden durch die Konkurrenztätigkeit entsteht, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung.

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c) Begründung des Gerichts:

  1. Rechtliche Grundlage:

    • Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht) und dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 1 HGB (Handlungsgehilfen dürfen keine Konkurrenztätigkeit ausüben).
    • Eine Konkurrenztätigkeit ist unzulässig, selbst wenn sie nur unterstützend für einen Wettbewerber erfolgt.
  2. Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB):

    • Für den AN spricht:
    • Die Konkurrenztätigkeit wurde erst durch die Kündigung des AG ausgelöst (keine eigeninitiierte Pflichtverletzung).
    • Der AN konnte sich jederzeit aus dem neuen Arbeitsverhältnis lösen, falls seine Kündigungsschutzklage erfolgreich war → keine dauerhafte Konkurrenz.
    • Kein direkter Schaden für den AG, da dieser keinen Ersatz eingestellt hatte.
    • Gegen den AN spricht:
    • Grundsätzlich ist jede Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses unzulässig, selbst wenn der AN die Kündigung für unwirksam hält.
  3. Besonderheiten bei Verdachtskündigung:

    • Der AG muss keinen vollen Nachweis der Pflichtverletzung erbringen, aber dringender Tatverdacht muss vorliegen.
    • Später bekannt gewordene Umstände können den Verdacht entkräften oder verstärken und sind daher zu berücksichtigen.
  4. Schuldvorwurf:

    • Wenn der AN nach einer fristlosen Kündigung Konkurrenztätigkeit aufnimmt, ist dies milder zu bewerten, da der AG durch die Kündigung selbst signalisiert hat, sich nicht mehr an den Vertrag gebunden zu fühlen.

Ergebnis: Die fristlose Kündigung des AG war unwirksam, da die Konkurrenztätigkeit des AN nicht schwer genug wiegt, um einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen – insbesondere wegen der fehlenden Dauerhaftigkeit der Konkurrenz und des ausbleibenden Schadens.

KI INHALT
Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses kann eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen, doch sind bei der Interessenabwägung die Umstände, wie z.B. eine vorherige unwirksame Kündigung oder fehlender Schaden, zu berücksichtigen. Bewusste Falschangaben im Rechtsstreit können ebenfalls eine Kündigung begründen. Bei Verdachtskündigungen sind auch später bekannt gewordene Umstände zu beachten.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Bahnelektrifizierung und -versorgung
STICHWORT
wichtiger Grund
Wettbewerbstätigkeit
vertragliches Wettbewerbsverbot des AN
fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit des AN
Konkurrenztätigkeit des AN nach fristloser Kündigung des AG
Vorbereitung nachvertraglichen Wettbewerbs
Vorbereitungshandlung
Verdachtskündigung
Berücksichtigung nachträglich eingetretener Gründe
Interessenabwägung
objektiv vertragswidriges Handeln von AG und AN
beiderseitiger Vertragsverstoß
FUNDSTELLE
BAGE 149, 367
EBE/BAG 15, 52
EzA Nr. 48 zu § 626 BGB 2002
ArbRB 15, 105 m. Anm. Grimm
MDR 15, 663
EzA-SD 15, Nr. 6, 5 LS
EBE/BAG Beilage 15, Ls 34/15 LS
ArbuR 15, 153 LS
ZAP EN-Nr. 400/15 LS
EzA Nr. 21 zu § 60 HGB LS
FA 15, 157 LS
AA 15, 151
JR 16, 281
NORM
§ 241 BGB
§ 241 Abs. 2 BGB
§ 626 BGB
§ 626 Abs. 1 BGB
§ 1 KSchG
§ 1 Abs. 2 KSchG
§ 60 HGB
REDAKTION
Stallbaum/Evers
GERICHT
BAG
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
23.10.2014
AKTENZEICHEN
2 AZR 644/13
ECLI
LIEFERUNG
18.01.2016
ÄNDERUNG
23.06.2026 13:33:05