Vorinstanzen ArbG Offenbach, 28.03.2012 - 5 Ca 297/11 -; LAG Hessen, 20.03.2013 - 6 Sa 617/12-
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das BAG entscheiden, dass eine Konkurrenztätigkeit eines Arbeitnehmers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses grundsätzlich eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen kann. Allerdings sind bei der Interessenabwägung besondere Umstände zu berücksichtigen, insbesondere wenn die Konkurrenztätigkeit durch eine (später als unwirksam festgestellte) Kündigung des Arbeitgebers ausgelöst wurde, keine dauerhafte Konkurrenz beabsichtigt war und dem Arbeitgeber kein unmittelbarer Schaden entstand.
Zusammenfassung der Entscheidung (BAG, 23.10.2014 – 2 AZR 644/13):
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitgeber (AG) will eine außerordentliche (fristlose) Kündigung gegen den Arbeitnehmer (AN) wegen Konkurrenztätigkeit während des noch bestehenden Arbeitsverhältnisses durchsetzen.
- Der AN hatte nach einer fristlosen Kündigung durch den AG (die sich später als unwirksam herausstellte) für ein konkurrierendes Unternehmen gearbeitet.
- Der AG stützt sich auf § 626 Abs. 1 BGB (wichtiger Grund für außerordentliche Kündigung) und § 241 Abs. 2 BGB (Pflicht zur Rücksichtnahme), da der AN durch die Konkurrenztätigkeit gegen das gesetzliche Wettbewerbsverbot verstoßen habe.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das BAG hat festgestellt:
- Grundsatz: Eine Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses ist „an sich“ geeignet, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen, da sie eine erhebliche Pflichtverletzung darstellt.
- Ausnahme: Wenn die Konkurrenztätigkeit durch eine (später unwirksame) Kündigung des AG ausgelöst wurde, keine dauerhafte Konkurrenz beabsichtigt war und kein unmittelbarer Schaden für den AG entstand, kann dies zugunsten des AN in die Interessenabwägung einfließen.
- Verdachtskündigung: Bei einer Verdachtskündigung können auch später bekannt gewordene Umstände (die den Verdacht entkräften oder verstärken) berücksichtigt werden, sofern sie objektiv bereits zum Kündigungszeitpunkt vorlagen.
- Widersprüchliches Verhalten: Wenn beide Parteien sich widersprüchlich verhalten (AG beharrt auf Kündigung, AN strebt deren Unwirksamkeit an, aber geht gleichzeitig zur Konkurrenz), ist dies bei der Zumutbarkeitsprüfung zu beachten.
- Kein Schaden = Keine Kündigung: Wenn der AG keinen Ersatz für den gekündigten AN einstellt und daher kein kausaler Schaden durch die Konkurrenztätigkeit entsteht, rechtfertigt dies keine fristlose Kündigung.
---
c) Begründung des Gerichts:
Rechtliche Grundlage:
- Das Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses ergibt sich aus § 241 Abs. 2 BGB (Rücksichtnahmepflicht) und dem Rechtsgedanken des § 60 Abs. 1 HGB (Handlungsgehilfen dürfen keine Konkurrenztätigkeit ausüben).
- Eine Konkurrenztätigkeit ist unzulässig, selbst wenn sie nur unterstützend für einen Wettbewerber erfolgt.
Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB):
- Für den AN spricht:
- Die Konkurrenztätigkeit wurde erst durch die Kündigung des AG ausgelöst (keine eigeninitiierte Pflichtverletzung).
- Der AN konnte sich jederzeit aus dem neuen Arbeitsverhältnis lösen, falls seine Kündigungsschutzklage erfolgreich war → keine dauerhafte Konkurrenz.
- Kein direkter Schaden für den AG, da dieser keinen Ersatz eingestellt hatte.
- Gegen den AN spricht:
- Grundsätzlich ist jede Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses unzulässig, selbst wenn der AN die Kündigung für unwirksam hält.
Besonderheiten bei Verdachtskündigung:
- Der AG muss keinen vollen Nachweis der Pflichtverletzung erbringen, aber dringender Tatverdacht muss vorliegen.
- Später bekannt gewordene Umstände können den Verdacht entkräften oder verstärken und sind daher zu berücksichtigen.
Schuldvorwurf:
- Wenn der AN nach einer fristlosen Kündigung Konkurrenztätigkeit aufnimmt, ist dies milder zu bewerten, da der AG durch die Kündigung selbst signalisiert hat, sich nicht mehr an den Vertrag gebunden zu fühlen.
Ergebnis: Die fristlose Kündigung des AG war unwirksam, da die Konkurrenztätigkeit des AN nicht schwer genug wiegt, um einen wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB zu begründen – insbesondere wegen der fehlenden Dauerhaftigkeit der Konkurrenz und des ausbleibenden Schadens.