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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine Klausel in Makler-AGB, die den Kunden verpflichtet, selbst geworbene Interessenten dem Makler zuzuführen oder nur mit dessen Zuziehung abzuschließen, nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz unwirksam ist, da sie mit dem Grundgedanken des § 652 BGB unvereinbar ist. Zudem klärt der BGH, dass ein „Aushandeln“ i.S.v. § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz nur vorliegt, wenn der Verwender den gesetzesfremden Kerngehalt seiner AGB inhaltlich zur Disposition stellt und dies auch klar kommuniziert. Die bloße Wahlmöglichkeit zwischen vorformulierten Klauseln oder die Erläuterung der Klauseln reicht nicht aus.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Maklerkunde wendet sich gegen eine Klausel in den AGB eines Maklers, die ihn verpflichtet, selbst geworbene Interessenten dem Makler zuzuführen oder nur mit dessen Zuziehung Verträge abzuschließen. Der Kunde hält diese Klausel für unwirksam nach dem AGB-Gesetz (heute: § 307 BGB). Der Streit dreht sich darum, ob die Klausel wirksam in den Vertrag einbezogen wurde, insbesondere ob sie „ausgehandelt“ wurde (§ 1 Abs. 2 AGB-Gesetz, heute: § 305 Abs. 1 S. 3 BGB).
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Klausel ist unwirksam nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGB-Gesetz (heute: § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB), weil sie mit dem Grundgedanken des § 652 BGB (Maklervertrag) nicht vereinbar ist. § 652 BGB sieht vor, dass der Maklerlohn nur fällig wird, wenn der Vertrag durch die Tätigkeit des Maklers zustande kommt. Die Klausel erweitert diese Haftung unangemessen zu Lasten des Kunden.
- Die Klausel wurde nicht ausgehandelt i.S.v. § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz. Der Makler hatte dem Kunden zwar zwei Optionen angeboten (Alleinauftrag mit Zuziehungsklausel oder allgemeine Vermittlungstätigkeit), aber keine Bereitschaft gezeigt, den Inhalt der Klauseln selbst zu verhandeln oder abzuändern.
c) Begründung des Gerichts:
Unwirksamkeit der Klausel: Die Klausel weicht vom gesetzlichen Leitbild des § 652 BGB ab, indem sie den Kunden auch für selbst geworbene Interessenten provisionspflichtig macht. Dies benachteiligt den Kunden unangemessen und ist daher unwirksam.
Fehlendes Aushandeln:
Aushandeln erfordert, dass der Verwender (hier: Makler) den gesetzesfremden Kerngehalt (also die Abweichungen vom Gesetz) inhaltlich zur Disposition stellt – also bereit ist, diese konkret zu verändern.
Die bloße Wahlmöglichkeit zwischen vorformulierten Klauseln (z. B. Alleinauftrag oder allgemeine Vermittlung) reicht nicht aus. Der Kunde muss die Möglichkeit haben, den Inhalt der Klauseln selbst mitzugestalten.
Die Erläuterung der Klauseln oder die Kenntnisnahme durch den Kunden ersetzt kein Aushandeln. Entscheidend ist, dass der Verwender Verhandlungsbereitschaft signalisiert und der Kunde die Klauseln in rechtsgeschäftlicher Selbstbestimmung annehmen kann.
Wenn der Verwender nur anbietet, entweder seine AGB oder die gesetzliche Regelung zu wählen, liegt kein Aushandeln vor – denn die gesetzliche Regelung gilt ohnehin ohne AGB.
Kernaussage: Eine AGB-Klausel, die vom gesetzlichen Leitbild abweicht, ist nur wirksam, wenn sie individuell ausgehandelt wurde. Dafür muss der Verwender bereit sein, den Inhalt der Klausel zu verändern – nicht nur zwischen vorformulierten Optionen wählen zu lassen. Im vorliegenden Fall scheiterte beides: Die Klausel war inhaltlich unzulässig, und sie wurde nicht ausgehandelt.