der Senat hat die Revision nicht zugelassen, ein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO liege nicht vor
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Finanzgericht München hat entschieden, dass die Vermittlung des Ankaufs gebrauchter Rentenversicherungsverträge durch einen Investitionsberater nicht von der Umsatzsteuer befreit ist. Die Leistung stellt keine Versicherungsvermittlung im Sinne des § 4 Nr. 11 UStG oder des unionsrechtlichen Art. 135 Abs. 1 lit. a MwStSystRiLi dar, da es an einer Vertragsbeziehung zwischen dem Vermittler und dem Versicherer sowie an den wesentlichen Merkmalen einer Versicherungsvermittlung (z. B. Zusammenführen von Kunden und Versicherer) fehlt. Auch andere Steuerbefreiungen (z. B. für Finanzgeschäfte nach § 4 Nr. 8 UStG) greifen nicht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Ein Investitionsberater, der für Finanz- und Anlagekonzepte tätig ist.
- Gegenstand: Er bietet seinen Bestandskunden (Versicherungsnehmern, VN) an, deren laufende Rentenversicherungsverträge an einen Aufkäufer zu veräußern, um aus dem Erlös Darlehen zu tilgen. Dafür erhält er vom Aufkäufer eine Provision.
- Streitpunkt: Der Kläger begehrt die Steuerfreiheit dieser Vermittlungsleistung nach § 4 Nr. 11 UStG (Steuerbefreiung für Versicherungsvertreter/-makler) oder anderen Befreiungstatbeständen (z. B. § 4 Nr. 8 UStG für Finanzgeschäfte).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das FG München hat die Steuerpflicht der Vermittlungsleistung bestätigt. Die Tätigkeit des Investitionsberaters:
- Fällt nicht unter die Steuerbefreiung für Versicherungsvermittlung (§ 4 Nr. 11 UStG).
- Fällt nicht unter die Steuerbefreiung für Finanzgeschäfte (§ 4 Nr. 8 UStG).
- Ist daher umsatzsteuerpflichtig.
c) Begründung des Gerichts:
Keine Versicherungsvermittlung (§ 4 Nr. 11 UStG):
- Nach Art. 135 Abs. 1 lit. a MwStSystRiLi und § 4 Nr. 11 UStG sind nur Leistungen steuerfrei, die typischerweise von Versicherungsvertretern oder -maklern erbracht werden, insbesondere:
- Zusammenführen von Kunden und Versicherern.
- Vorbereitung oder Abschluss von Versicherungsverträgen.
- Verwaltung von Verträgen (z. B. Schadensabwicklung).
- Im Streitfall fehlt es an einer Vertragsbeziehung zwischen dem Vermittler und dem Versicherer. Der Investitionsberater vermittelt lediglich den Ankauf der Verträge durch einen Dritten (Aufkäufer), ohne dass der Versicherer selbst beteiligt ist.
- Der Aufkäufer ist kein Versicherer, sondern ein Unternehmer, der gebrauchte Versicherungen aufkauft. Somit liegt keine berufstypische Tätigkeit eines Versicherungsvermittlers vor.
Keine Steuerbefreiung als Finanzgeschäft (§ 4 Nr. 8 UStG):
- Die Vermittlung des Verkaufs von Rentenversicherungsverträgen ist kein Bank- oder Finanzumsatz (z. B. Handel mit Forderungen oder Verbindlichkeiten).
- Der EuGH hat in der Rechtssache Swiss Re Germany Holding entschieden, dass die Übertragung von Versicherungsbeständen kein Finanzgeschäft ist. Dies gilt analog für die Vermittlung solcher Übertragungen.
- Eine künstliche Aufspaltung der Leistung in steuerfreie Teilbereiche (z. B. Forderungsgeschäft + Verbindlichkeiten) ist unzulässig.
Kein Vertrauensschutz durch BMF-Schreiben:
- Das BMF-Schreiben vom 09.10.2008 (Steuerbefreiung für Betreuung von Vermittlern) ist nicht anwendbar, da es sich im Streitfall um eine eigenständige Vermittlungstätigkeit handelt, nicht um die Betreuung nachgeordneter Vermittler.
Steuerbarkeit der Vermittlungsleistung:
- Auch wenn die Veräußerung der Versicherungsverträge durch die VN (als Nichtunternehmer) nicht steuerbar ist, bleibt die Vermittlungsleistung des Investitionsberaters an den Aufkäufer steuerbar und steuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG).
- Die Steuerpflicht der Vermittlung hängt nicht von der Steuerbarkeit des vermittelten Umsatzes ab.
Rechtliche Einordnung: Die Entscheidung folgt der engen Auslegung von Steuerbefreiungen nach EU-Recht (EuGH-Rechtsprechung) und betont, dass nur berufstypische Tätigkeiten von Versicherungsvermittlern begünstigt sind. Die Vermittlung des Ankaufs gebrauchter Versicherungen ist davon nicht umfasst.