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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Hersbruck hat entschieden, dass eine Klausel in einer Courtagevereinbarung zwischen einem Maklerpool und einem Versicherungsmakler (VM), die die Rückzahlung der Courtage bei vorzeitiger Beendigung oder Reduzierung eines Versicherungsvertrages innerhalb der Stornohaftungszeit vorsieht, wirksam ist und der AGB-Kontrolle standhält. Das Gericht begründete dies damit, dass die Klausel trotz fehlender direkter Bezugnahme auf die Stornobedingungen hinreichend transparent ist, da der VM die Möglichkeit hat, diese Bedingungen einzusehen. Der Auskunftsanspruch des VM wurde als unbestimmt abgelehnt.
a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsmakler (VM) verlangt von dem Maklerpool die Rückzahlung vorschüssig gezahlter Courtage (Provision) für den Fall, dass ein Versicherungsvertrag innerhalb der zwischen Maklerpool und Produktpartner vereinbarten Stornohaftungszeit gekündigt, widerrufen, zurückgetreten oder reduziert wird. Der VM begehrt zudem Auskunft über seinen Vertrags- und Kundenbestand sowie anfallende Bestandspflegeprovisionen.
Die streitige Regelung stammt aus einer Courtagevereinbarung (AGB) zwischen Maklerpool und VM.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Die Courtage-Rückzahlungsklausel ist wirksam und hält der AGB-Kontrolle nach § 307 BGB stand.
- Der Auskunftsanspruch des VM ist unbestimmt und wird daher abgewiesen.
c) Begründung des Gerichts:
Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB):
- Eine unangemessene Benachteiligung liegt nicht schon vor, wenn der VM die Klausel nur schwer versteht, sondern erst, wenn er davon abgehalten wird, seine Rechte geltend zu machen.
- Die Klausel ist hinreichend bestimmbar, weil der VM die Stornobedingungen der Produktpartner in den Geschäftsräumen des Maklerpools einsehen kann. Eine direkte Bezugnahme oder Beifügung der Bedingungen ist nicht erforderlich.
- Die Formulierung der Klausel schafft keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume für den Maklerpool.
Darlegungs- und Beweislast:
- Der VM muss beweisen, dass die Stornohaftungszeit zum Zeitpunkt der Kündigung bereits abgelaufen war.
Auskunftsanspruch:
- Der Antrag ist zu unbestimmt, da nicht klar ist, welche Bestandsgeschäfte genau gemeint sind und aus welchem Vertragsverhältnis die Auskunft begehrt wird.