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ERGEBNISVORSCHLÄGE

EuGH, 17.03.2016 - C-40/15 – Aspiro –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

zu der Entscheidung vgl. die Besprechung von Panagiotis/Wiederhold, MwStR 16, 701

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der EuGH entscheidet, dass Dienstleistungen der Schadensregulierung, die von einem Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens (VU) erbracht werden, nicht von der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 lit. a der Mehrwertsteuerrichtlinie (RiLi 2006/112/EG) erfasst sind. Die Befreiung gilt nur für Versicherungsumsätze oder damit eng verbundene Dienstleistungen von Versicherungsvermittlern (VM) oder -vertretern (VV), nicht jedoch für reine Schadensregulierungstätigkeiten ohne direkte Verbindung zum Versicherungsabschluss.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

Ein nationales Gericht fragt den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens, ob Dienstleistungen der Schadensregulierung (z. B. Prüfung von Schadensfällen, Feststellung der Verantwortlichkeit oder Schadenshöhe), die von einem Dritten im Namen und für Rechnung eines VU erbracht werden, unter die Mehrwertsteuerbefreiung des Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 2006/112/EG fallen.

  • Kläger: Dienstleistungserbringer (Schadensregulierer), der die Steuerbefreiung beansprucht.
  • Beklagter: Finanzbehörde, die die Steuerpflicht bejaht.
  • Rechtsgrundlage: Auslegung der Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere der Befreiung für "Versicherungsumsätze" und "dazugehörige Dienstleistungen".

b) Was hat das Gericht entschieden?

Der EuGH entscheidet, dass Schadensregulierungsdienstleistungen, die von einem Dritten im Namen und für Rechnung eines VU erbracht werden, nicht von der Mehrwertsteuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 2006/112/EG erfasst sind.

  • Die Befreiung gilt nur für:
  1. Versicherungsumsätze (z. B. Abschluss von Versicherungsverträgen, Risikodeckung durch den Versicherer).
  2. Dienstleistungen von VM oder VV, die mit der Vermittlung von Versicherungen verbunden sind (z. B. Kundensuche, Zusammenbringen von Kunden und Versicherern).

c) Begründung des Gerichts:

  1. Enge Auslegung von Steuerbefreiungen:

    • Befreiungen sind Ausnahmen vom Grundsatz, dass alle Dienstleistungen gegen Entgelt der Mehrwertsteuer unterliegen. Daher sind sie eng auszulegen (Rn. 20).
  2. Kein Versicherungsumsatz:

    • Ein Versicherungsumsatz setzt eine vertragliche Beziehung zwischen dem Dienstleister und dem Versicherten voraus (Rn. 23).
    • Der Schadensregulierer steht nicht in vertraglicher Beziehung zum Versicherten und übernimmt kein Risiko – daher liegt kein Versicherungsumsatz vor (Rn. 24–25).
  3. Keine "dazugehörige Dienstleistung" von VM/VV:

    • Für eine Befreiung als "dazugehörige Dienstleistung" müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:
    • Der Dienstleister muss mit dem Versicherer UND dem Versicherten verbunden sein (Rn. 37).
    • Die Tätigkeit muss wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlung umfassen (z. B. Kundensuche, Vertragsabschluss) (Rn. 39).
    • Die Schadensregulierung erfüllt diese Kriterien nicht, da sie keinen Bezug zum Abschluss von Versicherungsverträgen hat (Rn. 40–41).
    • Es handelt sich um eine Ausgliederung interner Tätigkeiten des VU, keine Vermittlungstätigkeit (Rn. 42).
  4. Keine Analogie zu Finanzdienstleistungen:

    • Im Gegensatz zu Finanzdienstleistungen (Art. 135 Abs. 1 lit. d/f RiLi) erfasst die Befreiung für Versicherungsumsätze nur die Umsätze selbst, nicht "dazugehörige" Tätigkeiten im weiteren Sinne (Rn. 29–30).
  5. Grundsatz der Steuerneutralität:

    • Dieser Grundsatz rechtfertigt keine Ausweitung der Befreiung, wenn der Wortlaut der Richtlinie dies nicht vorsieht (Rn. 31).
  6. Keine Relevanz anderer Richtlinien:

    • Definitionen aus der Versicherungsvermittlungsrichtlinie (2002/92/EG) oder der Niederlassungsfreiheitsrichtlinie (77/92/EWG) sind für die Auslegung der Mehrwertsteuerbefreiung nicht maßgeblich (Rn. 43).

Ergebnis: Die Schadensregulierung durch Dritte ist steuerpflichtig, da sie weder ein Versicherungsumsatz noch eine dazugehörige Vermittlungsdienstleistung ist. Die Befreiung gilt nur für Kernaktivitäten der Versicherung und deren Vermittlung.

ENTSCHEIDUNGSNAME
Aspiro
STICHWORT
Umsatzsteuerbarkeit der Dienstleistung der Schadensregulierung
Wesen des Berufs des VM und VV
NORM
Art. 135 Abs. 1 lit. a RiLi 2006/112/EG
REDAKTION
Evers
GERICHT
EuGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
17.03.2016
AKTENZEICHEN
C-40/15
ECLI
ECLI:EU:C:2016:172
LIEFERUNG
29.03.2016
ÄNDERUNG
04.09.2026 14:06:47