n.rkr.; Az beim BAG - 2 AZR 158/16 -; Vorinstanz ArbG Leipzig, 12.06.2015 - 3 Ca 184/15 -; die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen
zu der Entscheidung vgl. Boemke, jurisPR-ArbR 20/2016 Anm. 4
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Sachsen entschied, dass eine formularmäßige dreijährige Kündigungsfrist zum Monatsende in einem Arbeitsvertrag unwirksam ist, da sie den Arbeitnehmer (AN) unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Die Klausel war vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt, sodass sie der AGB-Kontrolle unterlag. Die lange Frist erschwert dem AN den Arbeitsplatzwechsel unzumutbar, ohne dass ein angemessener Ausgleich (z. B. durch Gehaltserhöhung) besteht.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Arbeitnehmer (AN) wendet sich gegen eine dreijährige Kündigungsfrist zum Monatsende, die in einer formularmäßigen Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
- Der Arbeitgeber (AG) hatte die Klausel vorformuliert und dem AN zur Unterzeichnung vorgelegt.
- Der AN begehrt die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel gemäß § 307 Abs. 1 BGB (unangemessene Benachteiligung).
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das LAG Sachsen erklärte die dreijährige Kündigungsfrist für unwirksam, da sie:
- Vorformuliert und nicht individuell ausgehandelt war (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
- Den AN unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB), weil:
- Die Frist einen Arbeitsplatzwechsel unzumutbar erschwert (praktisch keine Chance auf nahtlosen Übergang).
- Der AN wirtschaftliche Nachteile (z. B. Abkopplung von Gehaltsentwicklung, Sperrzeit beim Arbeitslosengeld) trägt.
- Die Gehaltserhöhung (hier: +1.000 € brutto) kein angemessener Ausgleich für die Nachteile ist.
- Die Kombination mit Freistellung die Vermittlungschancen weiter verschlechtert.
c) Begründung des Gerichts:
AGB-Kontrolle anwendbar:
- Die Zusatzvereinbarung ist ein Verbrauchervertrag (§ 13 BGB für AN, § 14 BGB für AG).
- Vorformulierte Klauseln unterliegen der Inhaltskontrolle (§ 307 BGB), selbst wenn sie nur einmal verwendet werden (§ 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB).
- Ein Aushandeln (§ 305 Abs. 1 Satz 3 BGB) lag nicht vor, da der AG keine konkreten Verhandlungen über die Kündigungsfrist nachweisen konnte.
Unangemessene Benachteiligung (§ 307 Abs. 1 BGB):
- Generelle Prüfung: Eine dreijährige Frist geht über die gesetzliche Regelung (§ 622 BGB) hinaus und ist nicht durch schützenswerte Interessen des AG gerechtfertigt.
- Der AG konnte keine speziellen Gründe (z. B. Seltenheit qualifizierter Kräfte, besondere Einarbeitung) darlegen.
- Eine Freistellung während der Frist macht den AN für den Arbeitsmarkt unattraktiv (vergleichbar mit Langzeitarbeitslosigkeit).
- Individuelle Umstände: Auch unter Berücksichtigung der konkreten Situation des AN (z. B. Gehaltserhöhung, Branche) überwiegen die Nachteile:
- Praktische Hindernisse: Kein Arbeitgeber sucht „gewöhnliche“ AN mit Einstellungstermin in 3 Jahren.
- Finanzielle Risiken: Der AN kann keine Rücklagen für eine mögliche Arbeitslosigkeit bilden.
- Verfassungsrechtlich: Art. 12 GG (Berufsfreiheit) verbietet zwar nicht jede Bindung, aber eine dreijährige Frist ist unzumutbar.
Kein Ausgleich durch Gehaltserhöhung:
- Die Erhöhung von 1.000 € brutto (auf insgesamt 2.000 € + Provision) gleicht die Nachteile nicht aus, da:
- Sie nicht speziell für die Kündigungsfrist gewährt wurde, sondern für zusätzliche Aufgaben.
- Der AN keine Rücklagen für eine 12-wöchige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld bilden kann.
Rechtliche Einordnung:
- Die Entscheidung folgt der BAG-Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle im Arbeitsrecht (§ 310 Abs. 4 BGB).
- Eine dreijährige Frist ist nur in Ausnahmefällen (z. B. für Führungspositionen mit langfristiger Planung) denkbar – hier lag ein „gewöhnlicher“ AN (Speditionskaufmann) vor.