Vorinstanz ArbG Braunschweig, 06.11.2014 - 5 Ca 314/13 -
Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.
Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.
Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.
Fazit/Kurzzusammenfassung: Das LAG Niedersachsen entscheidet, dass ein Arbeitnehmer (AN) auch dann gegen das Wettbewerbsverbot der §§ 60, 61 HGB verstößt, wenn er außerhalb des Einzugsgebiets des Arbeitgebers (AG) Konkurrenztätigkeiten ausübt. Der AG kann in diesem Fall die aus der Konkurrenztätigkeit erzielten Vergütungen herausverlangen, ohne dass der AN seinen eigenen Arbeitsaufwand als gewinnmindernd anrechnen kann.
a) Wer will was von wem woraus? Der Arbeitgeber (AG) verlangt von seinem Arbeitnehmer (AN) die Herausgabe der Vergütungen, die dieser durch wettbewerbswidrige Geschäfte (Konkurrenztätigkeiten im Handelszweig des AG) erzielt hat. Rechtsgrundlage sind die §§ 60, 61 HGB, die AN ein Wettbewerbsverbot auferlegen.
b) Was hat das Gericht entschieden?
- Das Wettbewerbsverbot gilt unabhängig vom Ort der Konkurrenztätigkeit – auch wenn der AN außerhalb des Einzugsgebiets des AG handelt.
- Der AG kann ohne Schadensnachweis die Herausgabe der aus der Konkurrenztätigkeit erzielten Vergütungen verlangen (§ 61 Abs. 1 HGB).
- Der eigene Arbeitsaufwand des AN (z. B. Zeitaufwand) kann nicht als gewinnmindernde Aufwendung geltend gemacht werden.
c) Begründung des Gerichts:
- Umfassender Schutz des AG: Das Wettbewerbsverbot soll den AG vor jeder Konkurrenztätigkeit des AN schützen, selbst wenn der AG die betroffenen Kunden oder Märkte nicht selbst bedient (st. Rspr. des BAG).
- Herausgabeanspruch: Der AG darf in die Geschäfte des AN eintreten und die Vergütungen einfordern, als hätte er sie selbst getätigt (§ 61 Abs. 1, 2. HS HGB). Dies ist kein Schadensersatz, sondern ein Eintrittsrecht.
- Keine Anrechnung von Arbeitsaufwand:
- Aufwendungen i. S. d. § 670 BGB sind nur Vermögensopfer (z. B. Auslagen), nicht aber der Einsatz der eigenen Arbeitskraft.
- Eine Gegenrechnung des AN mit seinem Zeitaufwand würde den Herausgabeanspruch aushöhlen (insb. bei reinen Dienstleistungen).
- Ausnahmen gelten nur, wenn der AN ohnehin einen Vergütungsanspruch hätte (z. B. als Provisionsangestellter).
Hinweis: Das Gericht lässt offen, ob Lohnkosten für Dritte (z. B. Subunternehmer) abziehbar wären, verneint aber klar die Berücksichtigung der eigenen Arbeitsleistung des AN.