Vorinstanz LG Kleve, 17.05.2013 - 7 O 69/09 -; der Senat hat die Revision nicht zugelassen, ein Grund hierzu bestehe nicht, die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO lägen nicht vor, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung habe noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderten.
zu Rechtsfragen des Indiengeschäfts vgl. Scharlemann, IHR 18, 178
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