Vorinstanz LG Aachen, 08.08.2013 - 1 O 579/12 -
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Köln hat entschieden, dass eine fondsgebundene Lebensversicherung nicht automatisch als Kapitalanlagegeschäft gilt, sondern nur dann, wenn die Renditeerwartung im Vergleich zur Absicherung des Todesfallrisikos untergeordnet ist. Im konkreten Fall überwiegt das Todesfallrisiko, da eine Mindesttodesfallsumme vereinbart wurde.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus? Ein Versicherungsnehmer (oder ggf. ein Anleger) begehrt die Behandlung einer fondsgebundenen Lebensversicherung als Kapitalanlagegeschäft. Dies könnte z. B. im Zusammenhang mit Ansprüchen aus Beratungsfehlern oder Informationspflichten relevant sein. Die Gegenpartei (z. B. die Versicherung oder ein Berater) wendet ein, dass es sich um eine klassische Lebensversicherung handelt.
b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG Köln hat festgestellt, dass eine fondsgebundene Lebensversicherung nicht automatisch als Kapitalanlagegeschäft einzuordnen ist. Nur wenn die Renditeerwartung im Vergleich zur Absicherung des Todesfallrisikos von untergeordneter Bedeutung ist, sind Kapitalanlagegrundsätze anwendbar. Im Streitfall wurde eine Mindesttodesfallsumme von 15.000 DM bei monatlichen Beiträgen von 50 DM vereinbart. Daher sei das Todesfallrisiko nicht untergeordnet, sodass die Versicherung nicht als Kapitalanlage zu behandeln ist.
c) Begründung des Gerichts: Das Gericht stützt sich auf eine Entscheidung des BGH (BGHZ 194, 39 – "Clerical Medical 3"), wonach die Einordnung als Kapitalanlage nur bei untergeordneter Bedeutung des Todesfallrisikos erfolgt. Da im konkreten Fall eine Mindesttodesfallleistung vereinbart wurde, die im Verhältnis zu den Beiträgen erheblich ist, überwiegt der Versicherungsschutz gegenüber der Anlagekomponente. Somit liegt kein Kapitalanlagegeschäft vor.