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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG München, 19.07.2005 - 25 U 5019/04

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG München hat entschieden, dass ein Versicherer seinen Kunden nicht generell über günstigere Tarife (z. B. in der Krankenversicherung) informieren muss, es sei denn, er erkennt im Einzelfall einen konkreten Aufklärungsbedarf.


a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangte von seinem Krankenversicherer Auskunft über günstigere Tarife, gestützt auf eine angebliche Informationspflicht aus dem Versicherungsverhältnis.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das OLG München verneinte eine generelle Informationspflicht des Versicherers über Tarifwechsel. Eine solche Pflicht bestehe nur, wenn der Versicherer im konkreten Fall erkennt, dass der VN Aufklärung benötigt.

c) Begründung des Gerichts:

  • Es fehlt an einer Rechtsgrundlage für eine generelle Informationspflicht.
  • Eine Nebenpflicht aus dem Versicherungsverhältnis lässt sich nicht herleiten.
  • Nur bei erkennbarem Aufklärungsbedarf im Einzelfall besteht eine Informationspflicht.
KI INHALT
Keine generelle Pflicht des Versicherers zur Information über günstigere Tarife; Aufklärung nur bei konkretem Bedarf.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Keine Aufklärungspflicht des VU über günstigere Tarife
NORM
§ 280 BGB
REDAKTION
GERICHT
OLG München
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.07.2005
AKTENZEICHEN
25 U 5019/04
ECLI
ECLI:DE:OLGMUEN:2005:0719.25U5019.04.0A
LIEFERUNG
21.04.2016
ÄNDERUNG
16.07.2020