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ERGEBNISVORSCHLÄGE

OLG Saarbrücken, 19.10.2011 - 5 U 71/11-14 – Gebäudeversicherung –

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanz LG Saarbrücken, 26.01.2011 - 12 O 377/09 -

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Saarbrücken entschied, dass eine serienmäßig gefertigte Einbauküche nicht über die Gebäudeversicherung versichert ist, da sie nicht individuell für das Gebäude geplant und gefertigt wurde. Zudem bestehe keine Beratungspflicht des Versicherers zur Hausratversicherung, wenn der Versicherungsnehmer (VN) keine konkreten Anzeichen für ein Beratungsbedürfnis zeigt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Der Versicherungsnehmer (VN) verlangt von seinem Versicherungsunternehmen (VU) Entschädigung für eine durch Elementarschaden zerstörte, serienmäßig gefertigte Einbauküche aus der Gebäudeversicherung. Zudem macht er geltend, der Versicherungsvertreter (VV) habe ihn nicht ausreichend über den Abschluss einer Hausratversicherung beraten.

b) Was hat das Gericht entschieden?

  1. Die Einbauküche fällt nicht unter den Versicherungsschutz der Gebäudeversicherung, da sie Serienware ist und nicht individuell für das Gebäude gefertigt wurde.
  2. Das VU muss keine Beratung über eine Hausratversicherung leisten, wenn der VN keinen konkreten Beratungswunsch äußert oder erkennbar falsche Vorstellungen hat.
  3. Die Zusage des VU, „Kosten für Hotel“ zu erstatten, umfasst keine fiktiven Kosten.

c) Begründung des Gerichts:

  • Abgrenzung Gebäude- vs. Hausratversicherung: Die Gebäudeversicherung deckt Substanzschäden des Gebäudes, während die Hausratversicherung die Einrichtung umfasst. Nur individuell gefertigte Einbaumöbel/-küchen, die mit dem Gebäude eine Einheit bilden, sind in der Gebäudeversicherung versichert (hier: Serienküche = Hausrat).
  • Keine Beratungspflicht: Der VN trug selbst vor, an Hausrat „nicht gedacht“ zu haben. Ein Beratungsanlass liegt nur vor, wenn der VN erkennbar falsche Vorstellungen hat oder ein konkretes Bedürfnis besteht (z. B. bei offensichtlichen Deckungslücken).
  • Keine Nachforschungspflicht: Der VV muss nicht prüfen, ob weitere Versicherungsverträge (z. B. Hausrat) umgestellt werden müssen, wenn der VN nur die Gebäudeversicherung anpasst.

Relevante Rechtsgrundlagen:

  • § 1 Ziff. 2 lit. a VGB 2000 (Versicherungsumfang Gebäudeversicherung)
  • § 6 Abs. 5 VVG 2008 (Beratungspflichten)
  • § 278 BGB (Zurechnung von Beratungsverschulden des VV)
KI INHALT
Eine serienmäßig gefertigte Einbauküche fällt nicht unter die Gebäudeversicherung, selbst wenn sie individuell zusammengestellt wurde. Der Versicherer muss nicht über eine Hausratversicherung beraten, wenn der VN nur die Umstellung der Gebäudeversicherung wünscht. Fiktive Hotelkosten sind nicht erstattungsfähig.
ENTSCHEIDUNGSNAME
Gebäudeversicherung
STICHWORT
Entschädigung für eine serienmäßig gefertigte Einbauküche
Versicherungsschutz infolge unterlassener Beratung über den Abschluss einer Hausratversicherung zur Risikoabsicherung
Eigenverantwortlichkeit des VN
NORM
§ 1 Nr. 2 lit a VGB 2003
§ 6 Abs. 1 Satz 1 VVG
§ 6 Abs. 5 Satz 1 VVG
§ 61 VVG
§ 278 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
OLG Saarbrücken
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
19.10.2011
AKTENZEICHEN
5 U 71/11-14
5 U 71/11
ECLI
ECLI:DE:OLGSL:2011:1019.5U71.11.14.0A
LIEFERUNG
22.04.2016
ÄNDERUNG
08.09.2026 10:52:07