Zurück zu den Ergebnissen

ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 24.06.1998 - XII ZR 195/96

VERFAHRENSINFORMATIONEN

Vorinstanzen OLG Celle, 27.06.1996 - 2 U 257/94 -; LG Bückeburg, 02.12.1994 - 2 O 173/94 -

LEITSÄTZE

Zu diesem Dokument sind in EVERS.OK redaktionell aufbereitete Leitsätze hinterlegt. Ergänzt werden diese durch weiterführende Rechtsprechungs- und Literaturverweise sowie Kommentierungen und Praxishinweise.

Jeder Leitsatz enthält zudem eine KI-generierte Liste mit Leitsätzen vergleichbarer Regelungsgehalte anderer Entscheidungen. Diese können bei der Recherche, der Einordnung verwandter Entscheidungen sowie in „Meine Akten“ weiterverwendet werden.

Für den Zugriff ist eine Anmeldung mit einem entsprechenden Zugang erforderlich.

Anmelden


Zugang auswählen
OK-INHALT
Diese Zusammenfassung wurde automatisch mit Hilfe von Künstlicher Intelligenz erstellt. Sie kann Fehler, Ungenauigkeiten oder Auslassungen enthalten. Bitte prüfen Sie wichtige Informationen anhand der Originalquelle.

Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass eine nach Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung getroffene Einigung der Mietvertragsparteien auf Fortsetzung des Mietverhältnisses als Neuabschluss eines Mietvertrages zu werten ist, nicht als Fortsetzung des alten Vertrages. Dies gilt insbesondere, wenn die fristlose Kündigung bereits zugegangen und das Mietverhältnis damit beendet war.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus?

  • Beteiligte: Vermieter und Mieter eines Grundstücks.
  • Sachverhalt: Die Parteien hatten einen auf länger als ein Jahr geschlossenen Mietvertrag. Dieser wurde durch eine fristlose Kündigung (außerordentlich) beendet. Später einigten sich die Parteien darauf, das Mietverhältnis fortzusetzen.
  • Streitfrage: Handelt es sich bei der Fortsetzung um die Wiederaufnahme des alten Vertrages oder um den Abschluss eines neuen Mietvertrages?

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar:

  • Eine fristlose Kündigung beendet das Mietverhältnis sofort mit Zugang (§ 130 Abs. 1 BGB).
  • Wird nach dieser Beendigung eine Fortsetzung vereinbart, liegt keine Wiederaufnahme des alten Vertrages vor, sondern der Neuabschluss eines Mietvertrages – auch wenn der Inhalt identisch ist.

c) Begründung des Gerichts:

  1. Wirkung der fristlosen Kündigung:

    • Im Gegensatz zu befristeten Kündigungen (ordentlich oder außerordentlich) endet das Mietverhältnis bei einer fristlosen Kündigung sofort mit Zugang. Es gibt keine Übergangsphase, in der der Vertrag noch fortbesteht.
    • Bei befristeten Kündigungen kann eine Aufhebungsvereinbarung vor Fristablauf den Vertrag in der alten Form fortsetzen. Bei fristloser Kündigung ist dies nicht möglich, da der Vertrag bereits erloschen ist.
  2. Rechtliche Folgen der nachträglichen Einigung:

    • Eine Vereinbarung nach Beendigung des Vertrages kann nicht rückwirkend die Kündigungsfolgen aufheben.
    • Stattdessen entsteht ein neuer Vertrag, da der alte nicht mehr "auflebbar" ist. Dies gilt selbst dann, wenn die Bedingungen gleich bleiben.
  3. Vertragsfreiheit (§ 305 BGB):

    • Die Parteien können zwar die Rechtsfolgen einer Kündigung durch Vereinbarung ändern, aber nur innerhalb der logischen Grenzen:
    • Vor Beendigung (bei befristeten Kündigungen): Fortsetzung des alten Vertrages möglich.
    • Nach Beendigung (bei fristloser Kündigung): Nur Neuabschluss möglich.

Relevanz: Die Entscheidung betont den Unterschied zwischen fristloser und befristeter Kündigung und klärt, dass eine nachträgliche Fortsetzungsvereinbarung keine Wiederbelebung, sondern eine Neubegründung des Mietverhältnisses darstellt. Dies hat z. B. Bedeutung für Formvorschriften (z. B. § 566 BGB) oder die Einhaltung von Kündigungsfristen.

KI INHALT
"Fristlose Kündigung beendet Mietverhältnis sofort. Spätere Fortsetzung gilt als neuer Vertrag. Vereinbarungen vor Kündigungsfrist setzen alten Vertrag fort."
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Dauerschuldverhältnis
Fortsetzung eines außerordentlich fristlos gekündigten, nachträglich mündlich verlängertem inhaltsgleichen Vertrages
Rücknahme der Kündigung
Gewerbemietvertrag
Rechtsfolgen einer einvernehmlichen Aufhebung einer Kündigung
Fortbestehen des Dauerschuldverhältnisses
Rechtsfolgen einer Einigung über die Wirkungslosigkeit einer Kündigung vor und nach deren Wirksamwerden
Vertragsfreiheit
keine Beseitigung der eingetretenen Rechtsfolgen einer Kündigung
Gestaltungsrecht
FUNDSTELLE
BGHZ 139, 123
EBE/BGH 98, 251
ZIP 98, 1397
ZfIR 98, 457
BB 98, 1813
DWW 98, 276
Grundeigentum 98, 1084
ZMR 98, 612
MDR 98, 1216
WM 98, 2151
DB 98, 2109
LM Nr. 11 zu § 564 BGB (12/98) m.Anm. Sonnenschein
BGHR § 535 BGB Vertragsschluß 1
BGHR § 554 Abs. 1 BGB Rechtzeitigkeitsklausel 1
BGHR § 566 Satz 1 BGB Schriftform 6
JZ 99, 410 m.Anm. Hattenhauer
JR 99, 150 m.Anm. Haase
EBE/BGH 98, BGH-Ls 476/98 LS
ZAP ERW 98, 124 LS
ZAP EN-Nr 578/98 LS
WE 98, 377 LS
JuS 98, 1056 LS m.Anm. Emmerich
NJ 98, 596 LS
EWiR 98, 1119 (Sternel)
AIZ 98, Nr. 12, 28 LS
NORM
§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB
§ 305 BGB a.F.
§ 311 Abs. 1 BGB 2002
§ 554 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB
§ 564 BGB
§ 565 Abs. 1 Nr. 3 BGB
§ 566 Satz 1 BGB
§ 566 Satz 2 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
24.06.1998
AKTENZEICHEN
XII ZR 195/96
ECLI
LIEFERUNG
13.05.2016
ÄNDERUNG
13.05.2026 16:56:50