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ERGEBNISVORSCHLÄGE

BGH, 20.03.1974 - VIII ZR 31/73

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Der BGH entscheidet, dass die einverständliche Aufhebung einer Kündigung vor Ablauf der Kündigungsfrist den bestehenden Miet- oder Pachtvertrag unverändert fortbestehen lässt. Eine darin enthaltene, bereits genehmigte Wertsicherungsklausel bedarf auch bei späteren Vertragsänderungen (z. B. zu Kündigungsmodalitäten oder Mietzins) keiner erneuten Genehmigung, solange die Klausel selbst unberührt bleibt.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Die Parteien eines Miet- oder Pachtvertrags (hier konkret ein Pachtvertrag) hatten den Vertrag gekündigt, sich aber vor Ablauf der Kündigungsfrist auf eine Fortsetzung geeinigt. Streitig war, ob diese Einigung als Neuabschluss des Vertrags zu werten ist und ob eine bereits von der Landeszentralbank genehmigte Wertsicherungsklausel im Vertrag daher erneut genehmigungspflichtig wird (gemäß § 3 Währungsgesetz).

b) Was hat das Gericht entschieden? Der BGH stellt klar:

  • Die Aufhebung der Kündigung vor deren Wirksamwerden lässt den ursprünglichen Vertrag unverändert weiterbestehen – es handelt sich nicht um einen Neuabschluss.
  • Selbst wenn die Parteien im Rahmen der Einigung einzelne Vertragsbestimmungen (z. B. Kündigungsfristen oder Mietzins) ändern, bleibt die Wertsicherungsklausel von der Genehmigungspflicht ausgenommen, solange sie selbst nicht modifiziert wird.

c) Begründung des Gerichts:

  • Die Kündigung entfaltet zunächst schuldrechtliche Wirkungen (§ 305 BGB), die durch eine einvernehmliche Aufhebung rückgängig gemacht werden können – ohne dass der Vertrag neu abgeschlossen werden muss.
  • Die Fortsetzung des Vertrags ist rechtlich als Widerruf der Kündigung zu verstehen (Verweis auf BAG-Rechtsprechung zu Arbeitsverträgen).
  • Die Wertsicherungsklausel ist ein selbstständiger Vertragsbestandteil: Solange sie inhaltlich unverändert bleibt, ist keine erneute Genehmigung nach § 3 WährG erforderlich, selbst wenn andere Vertragsteile angepasst werden.

Hinweis: Der BGH lässt offen, wie eine Aufhebung der Kündigung nach deren Wirksamwerden zu beurteilen wäre.

KI INHALT
Einverständliche Aufhebung einer Kündigung vor Ablauf der Frist lässt den Miet- oder Pachtvertrag unverändert fortbestehen, ohne dass ein neuer Vertrag geschlossen wird. Änderungen, die die Wertsicherungsklausel nicht berühren, erfordern keine erneute Genehmigung.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Vertragliche Aufhebung der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses
Mietvertrag
Pachtvertrag
FUNDSTELLE
DB 74, 917
MDR 74, 750
JR 74, 375
LM Nr. 22 zu § 566 BGB
BGHWarn 74, 230
WM 74, 453
BB 74, 578
BlGBW 74, 237
DWW 74, 286 LS
Grundeigentum 74, 431
LM Nr. 22 § 566 BGB
ZMR 75, 49
NORM
§ 305 BGB
§ 564 BGB
§ 565 BGB
REDAKTION
Evers
GERICHT
BGH
SPRUCHTYP
Urteil
DATUM
20.03.1974
AKTENZEICHEN
VIII ZR 31/73
ECLI
LIEFERUNG
13.05.2016
ÄNDERUNG
13.05.2016 (automatisch)