Vorinstanz LG Hannover, 25.06.2014 - 23 O 102/13 -; vgl. dazu auch den nachfolgenden Beschluss des Senats in der Sache vom 10.06.2015, sowie das Senatsurteil vom 05.11.2015
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das OLG Celle entscheidet, dass ein Versicherungsmakler (VM) gegen ein Versicherungsunternehmen (VU) einen Unterlassungsanspruch nach §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Nr. 10 UWG hat, wenn das VU trotz umfassender Postempfangsvollmacht des VM direkt mit dem Versicherungsnehmer (VN) korrespondiert. Die direkte Korrespondenz stellt eine unlautere Behinderung des VM dar, da sie dessen wettbewerbliche Stellung untergräbt. Die Angabe eines Servicecenters des VU in Schreiben an den VN ist hingegen nicht unlauter.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger: Versicherungsmakler (VM)
- Beklagter: Versicherungsunternehmen (VU)
- Anspruch: Der VM verlangt vom VU die Unterlassung der direkten Korrespondenz mit dem VN, gestützt auf §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG i.V.m. § 4 Nr. 10 UWG (unlautere Behinderung).
- Grundlage: Der VN hat dem VM eine umfassende Postempfangsvollmacht erteilt, die jeglichen Schriftwechsel mit dem VU umfasst. Trotz dessen korrespondiert das VU direkt mit dem VN.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Unterlassungsanspruch bejaht:
- Das VU darf nicht direkt mit dem VN korrespondieren, wenn dieser dem VM eine umfassende Postempfangsvollmacht erteilt hat.
- Die direkte Korrespondenz stellt eine unlautere Behinderung des VM nach § 4 Nr. 10 UWG dar.
Unterlassungsanspruch verneint:
- Die Nennung der Telefon- und Telefaxnummer des Servicecenters des VU in Schreiben an den VN ist nicht unlauter nach § 4 Nr. 10 UWG oder § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG.
- Die Angabe eines Servicecenters wird nicht als Irreführung oder unlautere Abwerbung gewertet.
Streitwertänderung abgelehnt:
- Eine nachträgliche Erhöhung des Streitwerts in der Berufungsinstanz ist unzulässig, wenn keine neuen Umstände vorliegen.
c) Begründung des Gerichts:
Wettbewerbsverhältnis zwischen VM und VU:
- VM und VU sind Mitbewerber i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, da beide im Versicherungsgeschäft tätig sind und sich an denselben Abnehmerkreis (VN) wenden.
- Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis liegt vor, wenn die Handlung des VU den Wettbewerb des VM beeinträchtigt (hier: direkte Korrespondenz untergräbt die Stellung des VM).
Unlautere Behinderung (§ 4 Nr. 10 UWG):
- Das VU behindert den VM wettbewerbswidrig, indem es dessen Möglichkeit vereitelt, sich durch Weiterleitung von Schreiben bei seinen Kunden in Erinnerung zu bringen.
- Die direkte Korrespondenz lenkt den VN vom VM weg und untergräbt dessen vertragliche und wettbewerbliche Position.
Vertragliche Nebenpflicht des VU:
- Das VU hat eine vertragliche Nebenpflicht, auf Wunsch des VN den Schriftwechsel ausschließlich über den VM zu führen (BGH, 29.05.2013 – IV ZR 165/12).
- Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Korrespondenz über den VM für das VU unzumutbar wäre (z. B. bei unzumutbarem Mehraufwand). Dies ist hier nicht der Fall.
Umfassende Maklervollmacht:
- Die vom VM vorgelegte Vollmacht umfasst jeglichen Schriftwechsel, auch für die Krankenversicherung.
- Das VU kann sich nicht auf Unkenntnis berufen, da der VM die Vollmacht substantiiert vorgelegt hat.
Wiederholungsgefahr:
- Bei festgestelltem Wettbewerbsverstoß wird tatsächliche Vermutung für Wiederholungsgefahr angenommen.
- Diese kann nur durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ausgeräumt werden.
Servicecenter-Angabe:
- Die Nennung des Servicecenters ist zulässig, da sie nicht als Irreführung oder unlautere Abwerbung gewertet wird.
- Der VN versteht die Angabe nicht als Ausschluss des VM, sondern als übliche Kontaktdaten des VU.
Relevante Rechtsgrundlagen:
- §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 4 Nr. 10, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG
- § 522 Abs. 2 ZPO (Teilzurückweisung der Berufung)
- § 890 Abs. 1 Satz 2 ZPO (Ordnungsmittelrahmen)
- § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG (Erstattung von Abmahnkosten)