rkr.; Vorinstanz LG Berlin, 07.07.2014 -101 O 55/13 -; nachfolgend BGH, 21.07.2016 - I ZR 127/15 - Juris; der Senat hat die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zugelassen, da der Frage der Vereinbarkeit von Zahlungen an Schulfördervereine im Rahmen von Affiliate-Programmen mit den Buchpreisbindungsvorschriften grundsätzliche Bedeutung beizumessen sei
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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das Kammergericht (KG) entscheidet, dass ein Versandhandelsunternehmen, das preisgebundene Bücher über einen Link auf der Website eines Fördervereins verkauft und diesem eine Werbekostenerstattung (Provision) zahlt, nicht gegen die Buchpreisbindung (§ 3 BuchPrG) verstößt. Die Zahlung der Provision an den Förderverein stellt keinen unzulässigen Preisnachlass oder eine Umgehung der Preisbindung dar, da sie nicht direkt oder indirekt dem Letztabnehmer zugutekommt.
Zusammenfassung der Entscheidung:
a) Wer will was von wem woraus?
- Kläger (vermutlich ein Wettbewerbsverband oder Mitbewerber): Beansprucht, dass das Versandhandelsunternehmen (Beklagter) gegen die Buchpreisbindung (§ 3 BuchPrG) verstößt, weil es über einen Förderverein Schulbücher verkauft und diesem eine prozentuale Werbekostenerstattung (Affiliate-Provision) zahlt.
- Beklagter (Versandhandelsunternehmen): Beruft sich darauf, dass die Provision an den Förderverein keine Preisumgehung darstelle, da sie nicht an den Letztabnehmer weitergegeben werde.
b) Was hat das Gericht entschieden?
Das KG bestätigt, dass das Versandhandelsunternehmen nicht gegen die Buchpreisbindung verstößt, wenn es:
- Den festgesetzten Buchpreis an Letztabnehmer einhält (§ 5 BuchPrG).
- Dem Förderverein eine Nachweisprovision für die Vermittlung von Käufern über Affiliate-Links zahlt, solange diese nicht direkt oder indirekt an den Letztabnehmer weitergegeben wird.
c) Begründung des Gerichts:
Zweck der Buchpreisbindung (§ 1 BuchPrG):
- Verhindern von Preiswettbewerb zwischen Buchhändlern, um einheitliche Preise für Letztabnehmer (auch im Online-Handel) zu gewährleisten.
- Verbot von Rabatten oder geldwerten Vorteilen für Letztabnehmer (§ 3 BuchPrG), es sei denn, es greifen Ausnahmen (§ 7 BuchPrG).
Kein Verstoß durch Affiliate-Provisionen:
- Die Zahlung an den Förderverein ist kein Preisnachlass für den Käufer, da:
- Die Provision fließt an einen Dritten (Förderverein), nicht an den Letztabnehmer.
- Es fehlt ein innerer Zweckzusammenhang zwischen Buchkauf und Provision (vgl. § 7 Abs. 4 Nr. 1 BuchPrG, der nur geringwertige Zugaben erlaubt).
- Der Käufer erhält keinen wirtschaftlich fassbaren Vorteil (z. B. keine Rückvergütung oder Rabatt).
Grundrechtliche Erwägungen (Art. 12 GG):
- Die Berufsausübungsfreiheit des Buchhändlers schützt seine Entscheidung, Einnahmen in Werbung (z. B. Affiliate-Marketing) zu investieren.
- Ein Eingriff in diese Freiheit wäre nur bei Verstoß gegen Gemeinwohlziele (hier: Preisbindung) gerechtfertigt – was nicht vorliegt.
Keine unlautere Beeinflussung (§ 4 Nr. 1 UWG):
- Die Provision stellt keine unzulässige Beeinflussung der Verbraucher dar, da:
- Kein Gruppenzwang (z. B. öffentliche Kontrolle der Kaufentscheidung).
- Keine Belästigung oder Nötigung der Käufer.
- Der Förderverein ist kein "Bestochener" (§ 334 StGB) und die Provision ist nicht mit dem Buchkauf verknüpft.
Abgrenzung zu unzulässigen Zugaben:
- Anders als bei direkten Zugaben (z. B. Gratis-Luftballon für das Kind des Käufers) kommt die Provision nicht in der Vermögenssphäre des Käufers an.
- Selbst wenn der Käufer Mitglied des Fördervereins ist, sieht er keinen finanziellen Vorteil (z. B. durch ersparte Spenden).
Rechtsfolgen: Die Praxis des Versandhandelsunternehmens ist zulässig, solange die Buchpreisbindung gegenüber dem Letztabnehmer gewahrt bleibt und die Provision nicht an diesen weitergegeben wird.