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ERGEBNISVORSCHLÄGE

AG Stuttgart-Bad Cannstatt, 16.06.2016 - 2 C 2999/15

LEITSÄTZE

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Fazit/Kurzzusammenfassung: Das AG Stuttgart-Bad Cannstatt entscheidet, dass ein Handelsvertreter (HV) nicht als Einfirmenvertreter (§ 92a HGB) gilt, wenn sein Vertrag nur die Tätigkeit für konkurrierende Unternehmen verbietet, nicht aber für nicht-konkurrierende. Der HV darf daher für andere Unternehmer mit nicht-wettbewerblichen Produkten arbeiten.


Zusammenfassung der Entscheidung:

a) Wer will was von wem woraus? Ein Handelsvertreter (HV) streitet mit einem Unternehmer (U) über die Auslegung des Handelsvertretervertrags (HVV). Der U behauptet, der HV sei ein Einfirmenvertreter (§ 92a HGB) und dürfe daher keine weiteren Unternehmen vertreten. Der HV wendet ein, der Vertrag verbiete ihm nur die Vertretung von konkurrierenden Unternehmen.

b) Was hat das Gericht entschieden? Das Gericht stellt klar: Der HV ist kein Einfirmenvertreter, da der HVV ihm nur die Tätigkeit für Unternehmen verbietet, deren Produkte/Dienstleistungen mit denen des U im Wettbewerb stehen. Folglich darf der HV für andere Unternehmen mit nicht-konkurrierenden Produkten tätig sein.

c) Begründung des Gerichts:

  • Auslegung des HVV: Der Vertragstext erlaubt dem HV ausdrücklich die Vertretung nicht-konkurrierender Unternehmen. Dies steht im Umkehrschluss zu einem absoluten Verbot (wie bei § 92a HGB).
  • Abgrenzung zu § 92a HGB: Ein Einfirmenvertreter darf keine weiteren Unternehmen vertreten. Da hier nur ein teilweises Verbot (für Wettbewerber) vereinbart wurde, liegt kein Einfirmenverhältnis vor.

Rechtsfolgen: Der HV kann parallel für nicht-konkurrierende Unternehmer arbeiten, ohne gegen den HVV zu verstoßen.

KI INHALT
Ein Handelsvertreter ist kein Einfirmenvertreter nach § 92a HGB, wenn ihm nur die Tätigkeit für Wettbewerber, nicht aber für alle anderen Unternehmer untersagt ist.
ENTSCHEIDUNGSNAME
STICHWORT
Einfirmenvertreter
Wettbewerbsverbot
Konkurrenzverbot
FUNDSTELLE
EversOK*
NORM
§ 92 a HGB
§ 5 Abs. 3 ArbGG
REDAKTION
Oberst
GERICHT
AG Stuttgart-Bad Cannstatt
SPRUCHTYP
Beschluss
DATUM
16.06.2016
AKTENZEICHEN
2 C 2999/15
ECLI
LIEFERUNG
30.06.2016
ÄNDERUNG
23.06.2023